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Zusammenstoß beim Rückwärtsausparken - wer haftet?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt, muss in der Regel auch für den Schaden geradestehen. Aber wer zahlt für den Schaden, wenn zwei Autos gleichzeitig rückwärts ausparken, wobei im Moment des Unfalls möglicherweise eines davon gerade nicht gefahren ist?

Verkehrsunfall in der Parkplatzgasse

Auf dem Parkplatz eines hessischen Baumarkts war genau das passiert. Zwei Fahrzeuge fuhren aus gegenüberliegenden Parklücken heraus und stießen in der dazwischenliegenden Gasse zusammen.

Ein Fahrer sagte, er habe sich bereits in Fahrtrichtung befunden, als der Unfallgegner in seinen stehenden Wagen gefahren sei. Deshalb müsse der Gegner bzw. dessen Versicherung allein für alle Schäden aus dem Unfall aufkommen. Dem widersprach der Unfallgegner. Er gab stattdessen an, dass sich beim Zusammenstoß beide Fahrzeuge noch bewegt hätten.

Das Landgericht (LG) Frankfurt legte daraufhin eine Haftungsquote von je 50 Prozent fest. Damit war der erste Fahrer allerdings nicht einverstanden und legte schließlich erfolgreich Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Kein Anscheinsbeweis für Mitverschulden

Im Straßenverkehr und auch auf Parkplätzen sollte stets der Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme beachtet werden. Besonders vorsichtig muss dabei sein, wer rückwärtsfährt. Schließlich ist dabei die Sicht des Fahrers in der Regel eingeschränkt und andere Verkehrsteilnehmer rechnen oft nicht mit rückwärtsfahrenden Autos.

Das LG war davon ausgegangen, dass – selbst wenn das Auto des Klägers zum Unfallzeitpunkt tatsächlich schon gestanden haben sollte – noch ein so enger Zusammenhang zu dem grundsätzlich als gefährlich angesehen Rückwärtsfahren bestand, dass den Fahrer auch dann noch eine Mitverantwortung an dem Unfall treffe.

Der BGH allerdings entschied anders. Er akzeptierte in diesem Fall keinen sogenannten Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Kläger den Unfall mitverschuldet hat. Ihn trifft also nicht automatisch eine Mitverantwortung an dem Unfall, nur weil er mit seinem Auto rückwärts ausgeparkt hat.

Abschließende Haftungsquoten nicht festgelegt

Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass der Kläger seinen geltend gemachten Schaden aus dem Unfall tatsächlich zu 100 Prozent ersetzt bekommt. Zur endgültigen Entscheidung hat der BGH die Sache nämlich an das LG zurückverwiesen. Das muss den Sachverhalt nun mit den neuen Vorgaben erneut überprüfen.

Dabei könnte dem Kläger unter Umständen eine Mithaftung allein wegen der sogenannten Betriebsgefahr, die mit grundsätzlich jeder Nutzung eines Autos einhergeht, auferlegt werden. Außerdem streiten die Parteien in diesem Fall noch immer um den tatsächlichen Restwert des klägerischen Fahrzeugs.

Fazit: Beim Rückwärtsfahren ist stets besondere Vorsicht geboten. Wer sein Fahrzeug auf einem Parkplatz aber bereits vor dem Unfall zum Stehen gebracht hat, haftet nicht unbedingt für die entstandenen Schäden mit.

(BGH, Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil v. 15.12.2015, Az.: VI ZR 6/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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