Zuständigkeit der Steuerfahndung

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Grundsätzlich sind die Aufgaben der Steuerfahndung in den §§ 208 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 AO und in § 208 Abs. 2 AO abschließend geregelt.

Die Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 AO betrifft originäre Aufgaben der Steuerfahndung, während es sich bei der Zuständigkeit nach § 208 Abs. 2 AO um eine vom Festsetzungsfinanzamt übertragene Zuständigkeit handelt.  § 208 AO weist der Steuerfahndung somit Aufgaben im Strafverfahren und im Besteuerungsverfahren zu.Es ist der Steuerfahndung damit im konkreten Fall möglich strafrechtliche als auch steuerliche Ermittlungen durchzuführen und sogar im Laufe der Tätigkeit fortlaufend Aufgabe und Ermittlungsziel zu wechseln. Diese Doppelfunktion ist zulässig (sie besteht im Übrigen auch für den Außenprüfer).

Jedoch kann die Steuerfahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO nur tätig werden, wenn ein hinreichender Anlass hierfür besteht. Das ist der Fall, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit der Verwirklichung eines Steuertatbestandes oder einer Steuerverkürzung besteht. Dies ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dafür genügen Anhaltspunkte und Sachverhalte, die ernstlich zu einer Versteuerung führen können.

Im Einzelfall können auch nichtangekündigte Kontrollbesuche durch die Steuerfahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO durchgeführt werden, wenn die beschriebenen Voraussetzungen nach eingehender Bewertung durch die Steuerfahndung bejaht werden. Dies gilt auch für Anschreibefälle und Auskunftsersuchen. Auch wenn die Steuerfahndung im Rahmen des Flankenschutzes auf Bitten des Finanzamtes tätig wird, liegt die abschließende Rechtmäßigkeitsprüfung bei der Steuerfahndung.

Neben der Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ist eine Zuständigkeit der Steuerfahndung auch nach § 208 Abs. 2 AO auf Ersuchen des Festsetzungsfinanzamtes möglich. Es handelt sich hierbei um eine übertragene Zuständigkeit, die rein steuerlichen Charakter hat. Dies kommt in der Praxis kaum vor, denn nach Nr. 122 Abs. 2 AstBV sind derartige Ersuchen nur ausnahmsweise möglich. Das kommt bei schwierigen Fallgestaltungen vor, wenn beispielsweise wegen des Spezialwissens (schwarze Fonds, komplizierte Vermögens- und/oder Ertragsaufstellungen) es verwaltungsökonomisch und ermittlungstechnisch sinnvoll erscheint und damit eine raschere Abwicklung des Steuerfalls ermöglicht wird.


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