Zustellung von mietrechtlichen Kündigungsschreiben

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Ein den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechendes Kündigungsschreiben muss unter anderem schriftlich erfolgen und innerhalb der mietrechtlichen Fristen dem Gegner nachweisbar zugestellt werden. Die elektronische Übermittlung reicht dafür nicht aus.

Grundsätzlich empfehle ich neben der persönlichen Zustellung durch einen Boten die Versendung des Kündigungsschreibens per Einwurf-Einschreiben.

Die sicherste Form der Zustellung ist die persönliche Zustellung des Kündigungsschreibens durch einen Boten. Diesbezüglich sollte es sich um eine neutrale Person handeln. Der Bote sollte das Kündigungsschreiben lesen, bevor es im Umschlag verschlossen wird und er sollte den Einwurf des Schriftstückes in dem Briefkasten des Adressaten genau dokumentieren.

Darüber hinaus empfehle ich grundsätzlich die Zustellung per Einwurf-Einschreiben.

Bei dem Einwurf-Einschreiben gilt das Schreiben mit dem Tag des Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen. Wann der Empfänger das Schreiben schließlich tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist dabei irrelevant.

Von der Versendung des Einschreibens per Rückschein rate ich ab, da dabei das Schreiben erst dann als zugegangen gilt, wenn der Adressat es tatsächlich entgegennimmt. Wird der Adressat zu Hause nicht angetroffen, hinterlässt der Postbote einen Benachrichtigungszettel, der für den Nachweis des Zugangs der Kündigung nicht ausreichend ist. Erst wenn der Adressat das Einschreiben bei der Hinterlegungsstelle abholt, gilt es als zugestellt. Wann das genau ist, entzieht sich jedoch der Kenntnis des Absenders. Holt er es nicht ab, geht die Kündigung erst gar nicht zu.

Petra Hösemann, Rechtsanwältin


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