Zutritt zur Mietwohnung

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Ein Mieter hat das Recht gegenüber dem Vermieter Mängel am Mietobjekt zu rügen. Der Vermieter wiederum hat das Recht nach eingegangener Mängelrüge die Mängel entweder in eigener Person zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. Der Mieter kann nicht bestimmen, wer die Mängel besichtigt. Dies ist ausschließlich Sache des Vermieters, ob er sich die Mängel selber anschauen will oder einen Beauftragten schickt. Der Mieter muss die Person, die die Mängel besichtigen möchte, in das Mietobjekt lassen. Verweigert der Mieter die Besichtigung und führt auch eine Abmahnung des Mieters nicht zum Ziel, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.

Das LG Berlin hatte in dem verhandelten Fall (Az.: 63 S 316/16) dem Vermieter recht gegeben und ausgeführt, dass der Mieter kein Mitbestimmungsrecht dabei hat, welche Person sich die gerügten Mängel anschauen darf. Das Landgericht begründete dies unter anderem damit, in einem solchen Fall sei das Nutzungsrecht des Mieters eingeschränkt, die Besichtigung des Mietobjekts diene der Erhaltung der Mietsache.

Verweigert also der Mieter dem Vermieter oder von diesem beauftragten Personen den Zutritt zur Wohnung, um von ihm gerügte Mängel anzusehen, kann dies die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter zur Folge haben. Die Besichtigung darf natürlich nicht zur Unzeit erfolgen. Etwas anderes könnte eventuell gelten, wenn aufgrund der Mängel Gefahr in Verzug ist und ein sofortiges Handeln erforderlich ist, um diesen oder einen noch größeren Schaden zu beseitigen. Wie immer kommt es aber auch hier auf den konkreten Einzelfall an.


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