Zuwendung einer Immobilie muss keine Erbeinsetzung darstellen

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1. Im Testament wird kein Erbe bestimmt

Oftmals bestimmen Erblasser in ihrem Testament keinen konkreten Erben, sondern wenden bestimmte Nachlassgegenstände, insbesondere eine Immobilie, einer bestimmten Person zu. Bisher ging in der Regel die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Person, der die Immobilie zugewandt wurde, auch Alleinerbe sein soll.


2. Beweilastregel § 2087 II BGB

Nach der Beweislastregel des § 2087 II BGB ist von den Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszugehen, also welche Vorstellungen der Erblasser über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in den Nachlass fallenden Gegenstände hatte.


3. Beschluss des OLG Rostock vom 08.02.2022

Das OLG Rostock hat mit seinem Beschluss vom 8.2.2022 –     3 W 143/20 - klargestellt, dass der Umstand, dass die zugewandten Gegenstände das Vermögen des Erblassers erschöpfen, für sich allein noch nicht die Annahme einer Erbeinsetzung rechtfertigen, sondern nur Anlass für die Prüfung ist, ob entgegen § 2087 II BGB eine Erbeinsetzung vorliegt. Nach Ansicht des OLG Rostock hat, wer entgegen dieser Auslegungsregel die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat.

Lässt sich trotz Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel nicht mehr ermitteln, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung neben der zugewandten Immobilie noch weiteres Vermögen besaß oder nur unwesentliche Vermögenswerte, so geht dies zulasten derjenigen Person, die aus der Zuwendung der Immobilie eine Alleinerbenstellung ableitet.


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