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Zuzug zu deutschen Ehepartnern oder Heiraten in Dänemark leicht gemacht?

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Grundsätzlich hat der ausländische Ehegatte eines Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Das gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des ausländischen Ehegatten. Denn grundsätzlich darf der Deutsche nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland führen zu müssen.

Allerdings bereitet das Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse, die bereits bei der Visumserteilung für Verlobte im Heimatland verlangt werden, oft Probleme. Viele Betroffene versuchen dieses Erfordernis zu umgehen, indem sie einfach ein Schengen-Visum (Besuchervisum) beantragen und damit zur Eheschließung einreisen. Um weitere Hindernisse zu umgehen, heiraten sie sodann in Dänemark. Leider verkennen die Betroffenen dabei, dass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich ein entsprechendes Visum vorausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2012 – 1 C 17/09-).

Wer also nach der Eheschließung in Dänemark anschließend mit einem Schengen-Visum nach Deutschland einreist und eine Aufenthaltserlaubnis zur Ehegattenzusammenführung beantragt, wird von den zuvor umgangenen Voraussetzungen wieder eingeholt. Regelmäßig wird der ausländische Ehegatte von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde sodann mit dem Hinweis: „falsches Visum“ wieder zurück in sein Heimatland geschickt, um dort das ordentliche Visumsverfahren für den Ehegattennachzug nachzuholen.

Was viele Betroffene nicht wissen, ist, dass die Behörde von dem Erfordernis eines „richtigen Visums“ gemäß § 5 S. 2 AufenthG absehen kann. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Diese Ermessensprüfung muss die Behörde jedoch durchführen, selbst wenn die nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten einfachen Deutschkenntnisse nicht vorliegen. Denn es ist zweifelhaft, ob § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG europarechtskonform ist (VG Kassel, Beschluss vom 28.01.2013 - 4 L 1602/12.KS – m.w.N.).

Dennoch ist es nicht schädlich, sich so schnell wie möglich nach der Einreise für einen Deutschkurs anzumelden. Jedenfalls wenn vor Ablauf des Schengen-Visums bereits einfache Deutschkenntnisse erworben wurden, kann die Behörde von der Visumspflicht nach § 5 S. 2 AufenthG absehen. Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegattennachzug kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sodann erteilt werden.

Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann im Übrigen im Rahmen der Ermessensprüfung der Behörde die Darlegung besonderer Umstände des Einzelfalls, die es unzumutbar machen, das Visumsverfahren nachzuholen, erforderlich werden. Solche Umstände können beispielsweise Schwierigkeiten bei dem Erwerb der Deutschkenntnisse im Heimatland sein.

In solchen Fällen ist es daher empfehlenswert, sich an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, der Sie bei den Gesprächen mit der Ausländerbehörde unterstützt. MSH Rechtsanwälte prüft die Sach- und Rechtslage in Ihrem konkreten Fall, stellt für Sie die erforderlichen Anträge und begleitet Sie bei Bedarf auch zu Terminen mit der Ausländerbehörde.


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