866 Anwälte für Buchführung | Seite 37

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sehr gut
Rechtsanwalt Ralf Henßen LL.M. Eur
Kanzlei Henßen und Mertens, Blankenburgstr. 5, 46483 Wesel 6616.8093962574 km
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Steuerrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Ralf Henßen LL.M. Eur ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Buchführung
aus 26 Bewertungen Der Weg war lang und steinig, aber am Ende erfolgreich. Dank Ihrer Kompetenz! Daneben sei erwähnt: stets freundlich, … (12.05.2021)
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Rechtsanwalt Uwe Barz
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Buchführung

Fragen und Antworten

  • Buchführung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Buchführung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Buchführung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Buchführung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Buchführung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Bei der Buchführung ist zunächst die Buchführungspflicht, der jeder Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) unterliegt von der Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht zu unterscheiden. Als Kaufmann gilt dabei jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind davon als sogenannte Handelsgesellschaften unter anderem auch eine GmbH und eine AG erfasst. Ansonsten trifft gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte nach § 141 der Abgabenordnung (AO) eine Buchführung erst dann, wenn ihr Jahresumsatz 500.000 Euro übersteigt oder ihr Jahresgewinn mehr als 50.000 Euro betragen hat. Unterhalb dieser Beträge besteht keine Pflicht zur Bilanzierung nach dem Steuerrecht. Jene, die einen freien Beruf ausüben - beispielsweise ein Arzt, ein Anwalt, ein Steuerberater, Makler oder ein Handelsvertreter - sind mangels einer gewerblichen Tätigkeit von der Regelung nicht erfasst. Aber auch bei den grundsätzlich von ihr betroffenen Steuerpflichtigen muss das Finanzamt zunächst einmal die Buchführungspflicht feststellen. Darüber hinaus ist eine Mitteilung der Behörde an den Steuerpflichtigen erforderlich. Erst dann ist dieser zur Buchführung nach dem HGB und den Steuergesetzen verpflichtet. Diese Pflicht geht auf den neuen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten über. Sie endet wiederum im auf die Feststellung des Finanzamts folgenden Wirtschaftsjahr nach der keine Buchführungspflicht mehr besteht.

In den Fällen einer fehlenden Buchführungspflicht sind steuerpflichtige Personen zwar nicht zu einer Buchführung nach Soll und Haben verpflichtet und müssen auch keinen Jahresabschluss nach dem Handelsrecht aufstellen. Das entbindet sie aber nicht von der Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung mit ihrer Steuererklärung und der dafür notwendigen Aufzeichnungen, für die bestimmte Aufbewahrungsfristen gelten. Wahlweise können sie aber auch nach Soll und Haben buchen. Die Überschussrechnung erfolgt dabei nach dem Zu- und Abflussprinzip. Betriebseinnahmen sind im Kalenderjahr ihres Zuflusses anzusetzen, Betriebsausgaben in dem Jahr ihrer Leistung. Einnahmen lassen sich durch entsprechende Planung verlagern und Ausgaben vorziehen. Verluste lassen sich dabei mit Überschüssen verrechnen. Geeignete Software sowie die Hilfe durch einen Steueranwalt bzw. Steuerberater erleichtert dabei das Vorgehen. Der letztendlich steuerpflichtige Gewinn wird durch einen Jahresabschluss ermittelt. Entsteht ein Verlust, weil die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen, kann dieser durch einen Verlustvortrag auf spätere Zeiträume der Veranlagung übertragen werden. Darüber hinaus ist in gewissen Grenzen auch ein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich. Die Verrechnung erfolgt dann vorrangig vor anderen Sonderausgaben. Offene Verlustvorträge können Erben im Todesfall jedoch ggf. nicht mehr geltend machen.

Im Rahmen der Absetzung für Abnutzung, der sogenannten AfA bzw. Abschreibung, müssen Anlagegüter, die länger als ein Jahr genutzt werden, sofern ihr Wert nicht 150 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die Abschreibungsbeträge mindern dabei den Gewinn und so die Steuerlast.

Des Weiteren ist abgesehen von denjenigen Steuerpflichtigen, die der Kleinunternehmerregelung unterfallen, im Rahmen der Buchführung auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Diese vom Steuerpflichtigen abzuführende Steuer kann dieser mit der von ihm selbst gezahlten Umsatzsteuer - der sogenannten Vorsteuer - verrechnen, sodass im Endeffekt nur die Mehrwertsteuer zu entrichten ist.

(GUE)

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