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Info Handelsrecht

Das Handelsrecht gehört zum Privatrecht und wird auch als Sonderrecht der Kaufleute bezeichnet, weil es im Wesentlichen Sondervorschriften für Kaufleute beinhaltet. Geregelt ist das Handelsrecht insbesondere im Handeslgesetzbuch (HGB). Dort wo das HGB keine Spezialregelungen trifft, greifen grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Das Handelsrecht erstreckt sich von Sonderbereichen wie dem Seehandelsrecht und Binnenschifffahrtsrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht, dem Recht des Gewerblichen Rechtsschutzes, dem Wertpapierrecht und dem Bank- und Börsenrecht.

Das HGB trat bereits zum 01.01.1900 gemeinsam mit dem BGB in Kraft. Sein Vorläufer, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, stammt sogar aus dem Jahr 1861, woran sich die enorme Bedeutung des Handelsrechts als solches und das Bedürfnis nach einheitlichen Regelungen erkennen lässt.

Die letzte grundlegende Reform des Handelsgesetzbuches erfolgte 1998 durch das Handelsreformgesetz.

Das HGB regelt in fünf Büchern folgende handelsrechtlich relevante Gebiete:

  • Das zweite Buch des HGB regelt den sogenannten Handelsstand. Es beinhaltet die Vorschriften über Kaufleute über das Handelsregister, die Handelsfirma, die Prokura und Handlungsvollmacht, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge und die beiden besonderen Handelspersonen Handelsvertreter und Handelsmakler.

  • Das zweite Buch enthält die Vorschriften zu Handelsgesellschaften und der sogenannten stillen Gesellschaft. Die im HGB geregelten Gesellschaften sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

  • Im dritten Buch sind die Vorschrüften zu den Handelsbüchern zusammengefasst, die ein Kaufmann beachten muss.

  • Das vierte Buch behandelt die allgemeinen Vorschriften zu Handelsgeschäften und enthält auch besondere Bestimmungen für bestimmte Arten von Handelsgeschäften, wie z.B. das Kommisionsgeschäft, das Frachtgeschäft, das Speditionsgeschäft und das Lagergeschäft.

  • Das fünfte Buch schließlich regelt den Seehandel.

Das Handelsrecht kennt als eine Besonderheit neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die sogenannten Handelsbräuche und das Handelsgewohnheitsrecht. Ein Handelsbrauch entsteht durch die zahlreichen Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten. Er ist zwar keine Rechtsnorm und auch kein Gewohnheitsrecht, allerdings können sich aus Handelsbräuchen Regeln ergeben, die in der kaufmännischen Praxis befolgt werden und auf die die Rechtsprechung Rücksicht nehmen muss. Typischerweise entstehen Handelsbräuche für bestimmte Geschäftszweige und Branchen und gelten nur unter Kaufleuten, nicht gegenüber Nichtkaufleuten.

Gewohnheitsrecht im Handelsrecht entsteht ebenfalls durch langjährige Übung, es erreicht jedoch die Qualität von Rechtsnormen.

Allen handelsrechtlichen Vorschriften und Gebräuchen ist gemein, dass sie die Grundgedanken des Handels als solches berücksichtigen. D.h. es wird beachtet, dass Handelsgeschäfte grundsätzlich nur gegen Entgelt geschlossen werden und rasch abgewickelt werden sollen.

Das Handelsrecht erleichtert außerdem zahlreiche Formvorschriften, um den Handel weiterhin beweglicher zu machen.

Eine besondere Stellung nimmt dabei auch das Handelsregister ein. Es dient dazu, das Vertrauen der Kaufleute in den Rechtsschein besonders zu schützen. So gelten nach außen stets die Tatsachen als richtig, die auch im Handelsregister so publiziert sind.

Zuständig für handelsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich die allgemeinen Zivilgerichte, beim Landgericht die Kammern für Handelssachen. Die Gerichtsbarkeit unterteilt sich dabei auf die streitige Gerichtsbarkeit einerseits und die freiwillige Gerichtsbarkeit andererseits, die sich insbesondere auf Angelegenheiten zum Handelsregister konzentriert. Hinzu kommen spezielle Schiedsgerichte, die beispielsweise bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet sein können.

Gemeinsam mit dem speziellen Bereich des Gesellschaftsrechts bildet das Handelsrecht auch den Fachanwaltsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“. Ein Anwalt, der den Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, führt, hat sich durch spezielle theoretische Fortbildung und den Nachweis auch entsprechender praktischer Erfahrung in diesen Rechtsgebieten besonders qualifiziert.


 
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