4.875 Anwälte für Bußgeld | Seite 204

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Rechtsanwalt und Notar Markus Besler
Besler & Walter & Keuneke GbR, Friedrich-Ebert-Straße 60, 59425 Unna 6687.9765455671 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Juristische Fragen im Bereich Bußgeld beantwortet Herr Rechtsanwalt und Notar Markus Besler
(09.08.2023) keine Angabe
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Rechtsanwalt Frank Kossow
Rechtsanwalt Frank Kossow, S.-G.-Frentzel-Straße 14, 02977 Hoyerswerda 7087.0866837344 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Familienrecht • Sozialrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Juristische Fragen im Bereich Bußgeld beantwortet Herr Rechtsanwalt Frank Kossow
aus 6 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Kossow vertrat uns in einem Nachbarschaftsstreit. Schon beim 1. Telefonat stimmte die Chemie. Da uns … (11.08.2023)
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Rechtsanwalt Jürgen Heisterkamp
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Herr Rechtsanwalt Jürgen Heisterkamp bietet im Bereich Bußgeld Rechtsberatung und Vertretung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bußgeld

Fragen und Antworten

  • Bußgeld: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Bußgeld umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bußgeld und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Bußgeld: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bußgeld sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Dem Bußgeldverfahren kommt im Bereich des Verkehrsrechts eine zentrale Bedeutung zu. Ca. 95 % aller Bußgeldverfahren sind verkehrsrechtliche Verfahren.

Durch das Bußgeldverfahren, welches ein Teil des Ordnungswidrigkeitenrecht ist, werden Rechtsverstöße mit einem geringeren Unrechtsgehalt als Straftaten durch dieses vereinfachtes Verfahren geahndet. Wer einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht, handelt rechtswidrig, macht sich aber nicht strafbar. Die Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestand bedeutet das Begehen eines „Verwaltungsunrechts".
Ordnungswidrigkeiten werden überwiegend durch die zuständigen Verwaltungsbehörden geanhndet. Durch das Begehen einer Ordnungswidrigkeit kann man folglich nicht bestraft werden oder als vorbestraft gelten.

Gesetzliche Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Gemäß § 1 I OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Im Gegensatz zu Straftatbeständen sehen Ordnungswidrigkeitentatbestände geringfügigere Rechtsfolgen vor. Freiheitsstrafen wegen begangener Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings kann auch wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot angeordnet werden.

Die wichtigsten Vorschriften für verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind u.a.:

Das Bußgeldverfahren für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den §§ 46 ff. OWiG geregelt.

Im Bereich des Verkehrsrechts werden nach dem Bußgeldkatalog z.B. Parkverstöße oder Verstöße beim Einordnen und Abbiegen mit Verwarnungsgeldern geahndet.

Soweit eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dazu gehören z.B. nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze, Rotlichtverstöße, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.

Der Bußgeldkatalog bestimmt für die häufigsten Verstöße Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.

Eine begangene Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

(WEI)

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