338 Anwälte für Flugverspätung | Seite 15

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Rechtsanwalt Stefan Böhmer
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Herr Rechtsanwalt Stefan Böhmer ist Ihr Ansprechpartner für Flugverspätung
aus 13 Bewertungen leider kann ich noch kein endgültiges Urteil über Herrn RA Böhmer abgeben. Am 23.10. fand das erste Gespräch statt. … (26.10.2023)
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Rechtsanwältin Nicole Mutschke
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Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke für Rechtsfragen rund um den Bereich Flugverspätung
aus 526 Bewertungen Ich habe zwar eine schnelle Antwort erhalten, doch leider wurde mein Problem damit nicht gelöst. (04.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Flugverspätung

Fragen und Antworten

  • Flugverspätung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Flugverspätung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Flugverspätung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Flugverspätung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Flugverspätung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
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Die Fortbewegung mit einem Flugzeug birgt viele Risiken wie eine Flugverspätung, ein Flugausfall oder Gepäckverlust. Oft ist der Ärger groß, weil man z. B. kostbare Urlaubszeit verloren und manchmal auch den Anschlussflug verpasst hat, obwohl man rechtzeitig, also mindestens 45 Minuten vor Abflug, am Check-in eintrifft und eine bestätigte Buchung vorlegen kann. Natürlich stellt sich deswegen bei einer Flugverspätung für den Passagier die Frage nach einer Entschädigung.

Sofern man den Flug bei einer EU-Fluggesellschaft gebucht hat oder der Startflughafen in der EU liegt, ist eine EU-Verordnung, die sog. Fluggastrechteverordnung, anwendbar. Danach liegt eine Flugverspätung erst vor bei einer Abflugverspätung von mindestens zwei Stunden. Des Weiteren wird eine Flugverspätung angenommen, wenn zwar der Flieger relativ pünktlich oder mit einer geringen Verspätung abhob, man jedoch den Anschlussflug verpasst und daraufhin verspätet am Zielflughafen ankommt. Aber erst ab drei Stunden Flugverspätung kann der Passagier gemäß § 7 einen pauschalen Ausgleichsanspruch von bis zu 600 Euro verlangen. Zu beachten ist hierbei, dass die Höhe der Leistung von der Flugstrecke abhängt. So können beispielsweise bei einem Flug über eine Entfernung von 1000 Kilometern und einer Flugverspätung von drei Stunden nur 250 Euro verlangt werden.

Daneben regelt die EU-Verordnung noch weitere Fluggastrechte im Falle einer Flugverspätung oder der Flugannullierung wie z. B. Schadenersatz, Erstattungsansprüche bzw. Betreuungsleistungen wie etwa Verpflegung mit Essen.

Wird jedoch rechtzeitig ein Alternativflug von der Fluggesellschaft angeboten oder waren außergewöhnliche Umstände Schuld an der Flugverspätung, können die Passagiere keine Ansprüche gegen das Flugunternehmen geltend machen. Außergewöhnliche Umstände liegen aber nur vor, wenn die Fluggesellschaft darauf keinen Einfluss hatte, z. B. ein Streik bei einem anderen Unternehmen, ein Vulkanausbruch oder Schneetreiben.

Darüber hinaus kann der Passagier, der eine Pauschalreise gebucht hat, gegenüber dem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung oder schlimmstenfalls den Reiserücktritt erklären. Denn die Flugverspätung stellt dann einen Reisemangel nach § 651c I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Immerhin hat sich der Reiseveranstalter im Reisevertrag dazu verpflichtet, eine mangelfreie Leistung zu erbringen.

Die Geltendmachung der Forderung gegen die Fluggesellschaft bzw. den Reiseveranstalter erfolgt grundsätzlich im Rahmen von einem Zivilprozess. Man muss also Klage bei Gericht einreichen, trägt aber das Prozessrisiko sowie unter Umständen die Prozesskosten, also z. B. Gerichtskosten oder Anwaltsgebühren. Unter Umständen kann man daher auch ein Mediationsverfahren bei einem Mediator durchführen und damit außergerichtlich einen Konsens mit dem Reisveranstalter bzw. der Fluggesellschaft erreichen.

(VOI)

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