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Info GEZ
Seit dem 1. Januar 1976 lassen die Landesrundfunkanstalten, die Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (auf Basis des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) für den öffentlich–rechtlichen Rundfunk durch die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale (GEZ) einziehen.
Die GEZ ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft mit Sitz in Köln, die als gemeinsames Rechenzentrum der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) die Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzuges durchführt. Sie wurde durch eine Verwaltungsvereinbarung der Bundesländer errichtet und ist demzufolge keine juristische Person, sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Die GEZ gilt jedoch als Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sie wird für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig. Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften werden von der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt Rundfunkgebührenbeauftragte vor Ort eingesetzt. Diese können z.B. Anzeigen zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes entgegennehmen, die an die GEZ weitergeleitet werden.
Die Aufgaben der GEZ sind im Einzelnen:
Gebühreneinzug (Verpflichtung neuer Teilnehmer, Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, Abwicklung des Zahlungsverkehrs)
Gebührenbefreiungen
Gebührenplanung
Teilnehmerbetreuung
Wer ist Rundfunkteilnehmer?
Nach Absatz 2 des § 1 RGebStV ist derjenige Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
Danach ist jeder Rundfunkteilnehmer, der ein funktionstüchtiges Rundfunkgerät zu Hause oder im Auto vorrätig hat, also ein Radio, einen Fernseher oder ab 2007 einen onlinefähigen PC. Es genügt, dass das Gerät abstrakt funktionstüchtig ist. Alleine die Funktionstüchtigkeit des Rundfunkgeräts zählt!
Häufige Probleme im Zusammenhang mit der GEZ sind:
GEZ-Befreiung
Die Rundfunkgebührenbefreiung kann von einem bestimmten, abschließend festgelegten Personenkreis mit geringem Einkommen beantragt werden. Dazu gehören Empfänger von ALG II oder Sozialgeld, von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Empfänger von BAföG, die nicht bei den Eltern leben sowie behinderte Menschen mit einem GdB von mehr als 80%.
Die Befreiung wird auf nur Antrag gewährt. Seit 1. April 2005 ist für die Befreiung nicht mehr das Sozialamt, sondern die GEZ selbst zuständig. Anträge sind somit nur direkt dorthin zu richten. Die Befreiung beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.Zugang zur Wohnung
Niemand muss den freiberuflich tätigen Gebührenfahnder in seine Wohnung lassen. Selbst wenn der Fernsehapparat – von außen deutlich erkennbar – lärmt und flimmert und der Fahnder in der Sprechanlage darauf verweist: Eine fremde Wohnung bleibt für ihn Tabu-Zone – es sei denn, ihm wird freiwillig Einlass gewährt. Die im Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung genießt absoluten Vorrang vor dem Gebührenanspruch von ARD und ZDF.
- Rundfunkgebührenpflicht auf PC und internetfähige Handys
Seit 1. Januar 2007 bittet die GEZ auch für PCs und multimediafähige Mobiltelefone zur Kasse. Insbesondere Selbstständige, Handwerker und Gewerbetreibende, die den PC beruflich benötigen und keine zusätzlichen Radio- und Fernsehgeräte bereithalten, werden durch diese Gebühr zusätzlich belastet. Aber auch Privatpersonen, die in ihrer Wohnung den PC nicht ausschließlich für private Zwecke nutzen (z. B. Lehrer, Richter, Studenten, Powerseller), werden seit 1. Januar 2007 mit einer monatlichen Gebühr belastet, auch wenn sie mit dem PC ausschließlich arbeiten und keinen Rundfunk empfangen.
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