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Info Musizieren
Jeder Mieter oder Eigentümer einer Wohnung hat gewisse Beeinträchtigungen seiner Rechte hinzunehmen. Dies ist durch das Nachbarschaftsrecht ausdrücklich so geregelt. Dennoch ist nicht jede Einwirkung zu dulden. Das Musizieren in der Wohnung gehört jedoch zu den gewöhnlichen Gebrauchsrechten des Mieters oder Eigentümers und zählt zur Ausübung des Persönlichkeitsrechtes, welches auch nicht von Gerichten überstimmt werden darf.
Ein Mieter oder Eigentümer hat das Recht, die für sein Musizieren erforderlichen Musikinstrumente in die Wohnung zu verbringen, insbesondere dann, wenn der Mieter schon bei den Vertragsverhandlungen dem Vermieter gegenüber deutlich gemacht hat, dass er musiziert und dieses auch künftig zu tun gedenkt.
Bedeutsam für das Musizieren ist sowohl die Lautstärke, als auch die Art des Instruments und damit die Dauer das Spielens. Als Maßstab für die Lautstärke wird die Ortsüblichkeit herangezogen. Bei dieser Beurteilung gilt nur, ob die Einwirkung das ortsüblich zu duldende Ausmaß überschreitet, nicht jedoch das subjektive Empfinden desjenigen, der sich in seiner Ruhe gestört fühlt. In diesen Fällen ist das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen maßgeblich.
Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich geklärt, dass von 8-12 Uhr sowie von 14-20 Uhr Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt ist, wenn es die Nachbarn hören können. Allerdings gilt dies nicht für jede beliebige Lautstärke, z.B. Proben einer Rockband in der Nachbarwohnung muss niemand dulden. Allgemein gilt jedoch unbedingt die Ruhezeiten einzuhalten, unabhängig von der Art der Musik. Die genauen Regelungen hierzu enthält üblicherweise die Hausordnung.
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung etwa 1 ½ bis 2 Stunden täglich zu musizieren. Ist das Musikinstrument besonders laut und kann nicht auf Zimmerlautstärke reduziert werden, z.B. Akkordeon, oder handelt es sich um Hausmusik in Gruppen, reduziert sich die Zeit auf eine Stunde täglich unter Beachtung der üblichen Ruhezeiten.
Abhängig ist die Dauer von der Art des Musikinstruments. Klavierspielen unter Einhaltung der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten gehört bis zu 2 Stunden pro Tag zum vertragsgemäßen Gebrauch und auch Übungszeiten eines Schlagzeugspielers müssen in zumutbarem Rahmen von anderen Bewohnern oder Nachbarn ertragen werden, sie sind aber streng auf 45 Minuten täglich im Sommerhalbjahr und 90 Minuten täglich im Winterhalbjahr zu begrenzen.
Sollte der Lärmpegel das ortsübliche Maß übersteigen oder wird zu Ruhezeiten musiziert kann der in seiner Ruhe gestörte vor Gericht auf Unterlassung klagen. Allerdings muss für diese Klage eine Wiederholungsgefahr der genannten Störung vorliegen. Ausreichend ist, wenn die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe besteht. Gegen einmalige Ruhestörungen durch Musik besteht jedoch kein Unterlassungsanspruch.
Bei Mietwohnungen ist es denkbar den Vermieter dazu anzuhalten die Ruhestörung durch Musik zu verhindern. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, könnte dies den in seiner Ruhe gestörten Mieter zur Mietzinsreduktion berechtigen, allerdings nur, wenn die Lärmbelästigung ein Ausmaß erreicht, welches den ordentlichen Gebrauch der Wohnung verhindert. Der Vermieter ist nämlich verpflichtet dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung zu gewähren.
Grundsätzlich sollte in einer gute Nachbarschaft auf die jeweiligen Bedürfnisse des Anderen Rücksicht genommen werden. Daher ist es wichtig Verständnis dafür zu haben, dass das Musizieren eben in der Regel nur in Wohnung ausgeübt werden kann und lauter ist als andere Hobbys. Auf der anderen Seite sollte es für den Musiker möglich sein eine Regelung zu finden bei der alle Beteiligten ihre Bedürfnisse wahren können, ohne dass gerichtliche Hilfe notwendig ist.
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