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Info Pflichtteil

Als Pflichtteil bezeichnet man den Teil des Nachlasses, der teilweise oder komplett enterbten nächsten Familienangehörigen zusteht.

In Deutschland beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach § 1922-1934 BGB und wird ausschließlich als Geldbetrag gezahlt. Weder die anderen Erben noch der Pflichtteils-Erbe können die Zahlung in Sachwerten verlangen.

Grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind Kinder (im Sinne des Abstammungsrechts), adoptierte Kinder und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner. Entferntere Verwandte (Eltern, Enkel, Urenkel usw.) sind nach § 2309 BGB nur pflichtteilsberechtigt, wenn kein grundsätzlich Berechtigter den Pflichtteil verlangen kann.

Das Recht auf einen Pflichtteil kann nach § 2336 BGB nur vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag unter Angabe von Gründen entzogen werden. So kann später im Streitfall ein Gericht entscheiden. Die Beweislast liegt hier bei demjenigen, der sich auf die Entziehung beruft (in der Regel der in Anspruch genommene Erbe).

Der Pflichtteil kann nach § 2333 BGB einem Abkömmling entzogen werden, wenn z. B. der Pflichtteilsberechtigte sich dem Erblasser gegenüber des Mordversuchs, der vorsätzlichen Körperverletzung oder eines anderen Verbrechens schuldig gemacht hat, eine gegenüber dem Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder einen ehrlosen bzw. unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers führt.

Beim letzten Grund bestehen allerdings erhebliche Auslegungsprobleme, zumal das Gesetz vorsieht, dass dieser Punkt als unwirksam erklärt werden kann, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Lebenswandel zum Zeitpunkt des Erbwandels dauerhaft aufgegeben hat.

Gegenüber den Eltern kann der Pflichtteil nach § 2334 BGB nur bei Mordversuch, Begehung eines Verbrechens gegen den Erblasser oder Verletzung der Unterhaltspflicht entzogen werden.

Der Pflichtteil des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners kann nach § 2335 BGB sogar nur bei Mordversuch oder Verletzung der Unterhaltspflicht entzogen werden, da der Pflichtteil dem Ehegatten gegenüber notfalls auch durch Scheidung entzogen werden kann, was gegenüber einem Abkömmling nicht möglich ist.

Bei Verzeihung (der Erblasser zeigt durch sein Verhalten, dass er nicht weiter gekränkt ist) erlischt die Entziehung.

Nach § 2338 BGB kann der Erblasser bei einem sehr verschwenderischen oder hoch verschuldeten Abkömmling den Pflichtteil an dessen Erben übergehen lassen. Die Auszahlung würde dann nach Tod des Abkömmlings erfolgen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte weniger geerbt, als ihm als Pflichtteil zustehen würde, kann er nach § 2305 BGB von den Miterben den fehlenden Teil als Geldbetrag verlangen. Berechnet wird die Höhe des Pflichtteils durch den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes.

Zuwendungen, die laut Erblasser (schriftliche Erklärung) ausdrücklich auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen, muss der Berechtigte anrechnen lassen, wenn ihm die schriftliche Erklärung des Erblassers hierüber zugegegangen ist.

Hat der Erblasser Schenkungen durchgeführt, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Anrechnung der Schenkung verlangen. Die Schenkung wird dann behandelt, als wäre sie noch im Nachlass vorhanden. Reicht der tatsächlich vorhandene Nachlass dann nicht zur Zahlung des Pflichtteils aus, so kann sich der Berechtigte an den Empfänger der Schenkung wenden und Zahlung verlangen. Diese Regelung verfällt 10 Jahre nach Schenkung.

Nach § 2332 BGB erlischt der Anspruch auf den Pflichtteil 3 Jahre, nachdem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat. Ohne die Kenntnis beträgt die Frist 30 Jahre. Gleiches gilt auch für die Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung.


 
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