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Info Körperverletzung

Körperverletzung ist eine Straftat, bei der eine Person rechtswidrig und schuldhaft körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Sie kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden.

Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist gegeben, wenn ein krankhafter Zustand körperlicher oder seelischer Art hervorgerufen oder gesteigert wird.

Der Grundtatbestand findet sich in § 233 Strafgesetzbuch (StGB). In §§ 224 ff. StGB finden sich Qualifikationsmerkmale für besondere Merkmale in Hinblick auf die Tatbegehung einer Körperverletzung. 

In § 244 ist die gefährliche Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs bis zu zehn Jahren sanktioniert. Eine gefährliche Körperverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tatbegehung mit besonders gefährlichen Mitteln erfolgt, zum Beispiel mit Gift, mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug, mittels eines hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich begangen wird oder mit einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist in § 225 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Damit wird eine Körperverletzung besonders hart bestraft, die ihm Rahmen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter und Opfer begangen wird. Hierunter fallen Misshandlungen von Personen unter 18 Jahren, die wehrlos oder gebrechlich sind. Sie müssen in der Obhut, Fürsorge des Täters stehen, seinem Hausstand angehören oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses ihm untergeordnet sein. 

Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB wird mit dem Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren im Vergleich zu der „normalen" Körperverletzung härter bestraft, weil der Straftat wegen der dauerhaften und schwerwiegenden Folgen für das Opfer ein besonders schweres Unrecht anhaftet und es wegen der Tat beispielsweise dauerhaft entstellt ist, auf einem oder beiden Augen erblindet oder ein Körperteil verliert.

Bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) muss der Täter die Körperverletzung vorsätzlich begangen haben und in Hinblick auf die Todesfolge zumindest fahrlässig gehandelt haben, wobei die Körperverletzungshandlung in den verschiedenen Formen der §§ 223 bis 226 liegen kann. 

Die Beteiligung an einer Schlägerei wird in § 231 Strafgesetzbuch sanktioniert, wobei eine Strafbarkeit nur in Betracht kommt, wenn es sich um eine tatsächliche Schlägerei handelt, die zu einer schweren Körperverletzung oder einem Todesfall führen. Das Tatbestandsmerkmal der Schlägerei ist erfüllt, wenn eine Auseinandersetzung zwischen mindestens zwei Personen stattfindet, die im Zusammenhang mit einer gegenseitigen Körperverletzung besteht. Wer sich vorsätzlich an einer Schlägerei beteiligt, bei der die schweren Folgen des § 226 StGB oder der Tod einer Person eintreten, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechnen.


 
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