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Info Sorgerecht

Unter dem Begriff des Sorgerechts versteht man in erster Linie die elterliche Sorge für die eigenen Kinder. Das Sorgerecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder verpflichtet die Eltern, umfassend für das Wohl des Kindes zu sorgen. Das elterliche Sorgerecht setzt sich somit zusammen aus der sogenannten Personensorge (Sorge für die Person des Kindes selbst), die das Erziehungsrecht einschließt, und der Vermögenssorge (Sorge für das Vermögen des Kindes). Verbunden mit dieser Pflicht zur Sorge ist auch das Recht der Eltern, dieses Recht nur selbst auszuüben. Eltern können auf ihr Sorgerecht nicht verzichten, sie können jedoch die Ausübung des Sorgerechts anderen übertragen.
 
Das Wohl des Kindes
Bei der Pflege und Erziehung des Kindes müssen die Sorgeberechtigten auf die individuellen Fähigkeiten und Neigungen des Kindes eingehen und das zunehmende Bedürfnis des Kindes nach selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen (Erziehungsrecht). D.h. dem Kind sollen im angemessenen Rahmen altersgerecht zunehmende Freiheiten eingeräumt werden. Das Kind soll auch seinem Alter entsprechend bei Entscheidungen der elterlichen Sorge (z.B. Schulbesuch, Ausbildung, Taschengeld usw.) mit einbezogen werden.
 
Zum Wohl des Kindes gehört der Umgang mit beiden Elternteilen, was insbesondere bei getrennt lebenden Elternteilen oftmals zu Konflikten führen kann, im Interesse des Kindes jedoch eingehalten werden muss. Ebenso muss das Kind auch Umgang mit dritten Personen haben, wie etwa Großeltern, gleichaltrigen Freunden, Schulkameraden u.a., damit eine normale Sozialisierung des Kindes stattfindet.
 
Keine Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern
Ursprünglich war das Sorgerecht für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich geregelt. Das Sorgerecht für nichteheliche Kinder fiel grundsätzlich der Mutter des Kindes zu, der leibliche Vater hatte keinerlei Recht.
Durch das Kindschaftsreformgesetz von 1997 ist diese Ungleichbehandlung beseitigt worden. Das Sorgerecht für ein gemeinschaftliches Kind kommt den beiden leiblichen Eltern auch dann gemeinschaftlich zu, wenn sie nicht verheiratet sind und erklären, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen. Diese Erklärung muss persönlich abgegeben werden, ohne Bedingungen oder Befristungen erklärt sein und öffentlich beurkundet werden, z.B. beim Jugendamt oder vor einem Notar. Die Erklärung kann man bereits vor Geburt des Kindes abgeben. Heiraten die leiblichen Eltern nach der Geburt des Kindes erhalten sie ebenfalls das gemeinschaftliche Sorgerecht.
Wird keine gemeinschaftliche Sorgeerklärung abgegeben, so fällt das alleinige Sorgerecht der Mutter zu. Der Vater kann jedoch beantragen, dass das Familiengericht ihm die elterliche Sorge ganz oder auch teilweise allein überträgt, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
 
Gemeinschaftliche elterliche Sorge
Wenn die Eltern die gemeinschaftliche Sorge für das Kind tragen, so müssen sie in allen das Kind betreffenden Dingen grundsätzlich gemeinsam entscheiden. Sie können sich jedoch gegenseitig auch ermächtigen, auch allein handeln zu dürfen. Davon geht man in der Regel bei den alltäglichen Angelegenheiten aus (z.B. Bekleidung, Schulbedarf, Mahlzeiten). Sind sich die Eltern einmal nicht einig, so sind sie jedenfalls verpflichtet, eine Einigung zu versuchen. Wenn dies in einer wichtigen Angelegenheit, die von erheblicher Bedeutung für das Kind ist (z.B. Entscheidung über die weitere Schulausbildung) nicht gelingt, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen. Das Familiengericht darf jedoch nicht selbst entscheiden.
Wenn Gefahr im Verzug droht, darf jeder Elternteil alleine entscheiden und alle für das Kindeswohl notwendigen Handlungen vornehmen, so etwa bei einer plötzlichen Erkrankung: Der Elternteil in dessen Obhut das Kind gerade ist darf es zum Arzt/ins Krankenhaus bringen und allein einer dringenden ärztlichen Behandlung zustimmen.
In solchen Fällen muss der andere Elternteil aber unverzüglich informiert werden.
 
Entziehung des elterlichen Sorgerechts
Das elterliche Sorgerecht kann nur in besonderen Ausnahmefällen und nur zum Wohle des Kindes einem Elternteil entzogen werden. Das Familiengericht ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen wahren und das Kind vor Vernachlässigung schützen.
Bevor jedoch die gesamte Personensorge entzogen wird, kann es das Sorgerecht in bestimmten Punkten entziehen oder andere Maßnahmen treffen (z.B. öffentliche Erziehungshilfe. Ebenso wie die Entziehung des gesamten Sorgerechts darf eine Trennung des Kindes (Unterbringung bei Pflegeeltern, Erziehungsanstalt) von seinen Eltern nur erfolgen, wenn es nicht auf andere Weise vor Gefahren geschützt werden kann.
 
Sorgerecht bei Ausfall der Eltern
Fällt bei der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge ein Elternteil vorübergehend (z.B. wegen Krankheit) oder endgültig (z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit, Tod) aus, ist der verbleibende Elternteil alleine sorgeberechtigt.
Entfällt die bisher allein sorgeberechtigte, nichteheliche Mutter, so ist dem Vater das Sorgerecht zu übertragen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Gleiches gilt, wenn nach der Scheidung nur ein Elternteil das Sorgerecht vom Gericht zugesprochen bekommen hatte.
Stiefeltern oder Pflegeeltern oder andere Bezugspersonen des Kindes erhalten in einem solchen Fall grundsätzlich kein Sorgerecht. Der nun allein sorgeberechtigte Elternteil darf ihnen jedoch das Kind nicht einfach entziehe, v.a. wenn es mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Das Familiengericht kann dann den Verbleib des Kindes dort anordnen., wenn sonst gegen sein Wohl verstoßen würde.
 
Ende des elterlichen Sorgerechts
Grundsätzlich endet die elterliche Sorge mit dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Sie endet aber auch bei Freigabe des Kindes zur Adoption oder wenn das Kind heiratet. Bei Heirat (ab 16 Jahre möglich) geht die Personensorge auf den volljährigen Ehegatten über.
 
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