4.132 Anwälte für Steuerstrafrecht | Seite 173

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Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Volker Küchler für Rechtsfragen rund um den Bereich Steuerstrafrecht
aus 12 Bewertungen Herr Küchler wickelte Anliegen stets freundlich, zeitnah und kompetent ab. Er formulierte Schreiben an die Gegenseite … (12.05.2024)
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Herr Rechtsanwalt Sebastian Windisch ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Steuerstrafrecht
aus 60 Bewertungen Ich möchte gerne meine positive Erfahrung mit Herrn Windisch als RA teilen. In einer Gewaltschutzsache als … (16.04.2024)
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Herr Rechtsanwalt Alexander Götze - Ihr juristischer Beistand im Bereich Steuerstrafrecht

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Steuerstrafrecht

Fragen und Antworten

  • Steuerstrafrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Steuerstrafrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Steuerstrafrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Steuerstrafrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Steuerstrafrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Das Steuerstrafrecht regelt die Sanktionierung von Straftaten, die im Steuerrecht begangen werden können. Nach § 369 II AO (Abgabenordnung) gelten dabei in der Regel die Vorschriften aus dem Strafrecht. Ob und wann also z. B. Beihilfe oder Mittäterschaft anzunehmen ist, ergibt sich aus dem StGB (Strafgesetzbuch).

Steuerstraftaten

Straftaten aus dem Steuerstrafrecht sind vor allem

  • die Steuerhinterziehung nach § 370 AO,
  • der Bannbruch nach § 372 AO,
  • der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO und
  • die Steuerhehlerei nach § 374 AO.

Kommt es wegen einer Steuerstraftat zu einem Strafverfahren, muss der Steuerpflichtige mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldbuße rechnen. Für die Einleitung des Verfahrens - durch die Finanzbehörden, Polizei oder Staatsanwaltschaft - ist jedoch zunächst der sog. Anfangsverdacht nötig. Das bedeutet, eine Finanzbehörde, z. B. ein Finanzamt, erhält den Hinweis, dass ein Steuerpflichtiger eine Tat aus dem Steuerstrafrecht begangen haben könnte. Der Verdacht könnte entstehen nach anonymen Anzeigen oder wenn ein Beamter der Finanzverwaltung eine Betriebsprüfung bzw. Steuerprüfung beim Steuerpflichtigen durchführt.

So begeht man etwa eine Steuerhinterziehung im Rahmen der Erbschaftsteuer, wenn man es unterlässt, das Finanzamt über eine Erbschaft oder Schenkung zu informieren, die steuerrechtlich erheblich ist, der Erwerb also z. B. den Freibetrag gemäß § 16 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) übersteigt. Auch Schwarzarbeit kann steuerrechtlich relevant werden, wenn etwa bei der Buchführung trotz fehlender Rechnung die Vorsteuer verbucht wird. Steuerhinterziehung begeht außerdem, wer z. B. beim Grundstückskaufvertrag ein Scheingeschäft abschließt, um eine niedrigere Grunderwerbsteuer zu zahlen. Wer aber in seiner Steuererklärung lediglich ein gesetzliches „Schlupfloch" ausnutzt, begeht noch keine Steuerstraftat. Schließlich obliegt die steuerrechtliche Bewertung dem Finanzamt, das letztendlich den Steuerbescheid erlässt. Wichtig ist aber, dass der „Täter" vorsätzlich gehandelt haben, die Tat zumindest in Kauf genommen haben muss. Lag dagegen Fahrlässigkeit vor, kann unter Umständen leichtfertige Steuerverkürzung angenommen werden.

Steuerordnungswidrigkeiten

Ferner kann man im Steuerstrafrecht auch eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Steuerordnungswidrigkeiten sind unter anderem

  • die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO,
  • die Steuergefährdung nach § 379 AO und
  • die Gefährdung der Abzugsteuern nach § 380 AO.

Die Selbstanzeige

Im Steuerstrafrecht ist es möglich, die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung rückwirkend zu beseitigen. Möglich wird dies durch die sog. Selbstanzeige nach § 371 AO. Hier ist aber Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige sämtliche Steuerstraftaten aufdeckt, nicht nur diejenigen, von denen er fürchtet, dass sie bald entdeckt werden. Im Übrigen muss er die Steuer, die hinterzogen wurde, nachzahlen. Daneben werden aber unter anderem Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge erhoben. War die Tat aber schon bekannt oder zeigt sich der Steuerpflichtige erst selbst an, nachdem er von einer Betriebs- bzw. Steuerprüfung erfahren hat, wirkt eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend.

(VOI)

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