3.507 Anwälte für Verleumdung | Seite 147

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Profil-Bild Rechtsanwältin Martina Spintig
sehr gut
Rechtsanwältin Martina Spintig
Anwaltskanzlei Spintig, In Oberwiesen 16, 88682 Salem 6996.5780213636 km
Das Wort ist die Waffe des Anwalts
Erbrecht • Familienrecht • Arzthaftungsrecht • Strafrecht • Medizinrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragen im Bereich Verleumdung unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Martina Spintig
aus 13 Bewertungen Sehr offen und freundlich, Kontaktaufnahme erfolgte prompt. (04.03.2019)
Profil-Bild Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Michael Schwankl
Schwankl und Kollegen, Hainichenring 10, 46284 Dorsten 6638.4634848407 km
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Strafrecht • Arzthaftungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verkehrsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Verleumdung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Michael Schwankl
(31.05.2024) Dieser Rechtsanwalt hat mir Persönlich schon oft und immer erfolgreich zur Seite gestanden obwohl ich dachte da geht …
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus-Dieter Schleier
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Schleier
Schleier, Lang & Hartung Rechtsanwälte Bürogemeinschaft, Mansfelder Straße 48, 06108 Halle (Saale) 6949.2690495428 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Wirtschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Verleumdung bietet Herr Rechtsanwalt Klaus-Dieter Schleier
(03.06.2019) Herr Schleier verfügt über ein umfangreiches Fachwissen und hat mich sehr kompetent beraten. Ich werde auch bei …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verleumdung

Fragen und Antworten

  • Verleumdung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verleumdung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verleumdung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Verleumdung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verleumdung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Die Verleumdung gehört zu den sogenannten Ehrdelikten und stellt eine schwere Form der Beleidigung dar. Im deutschen Recht begeht derjenige eine Verleumdung, der über einen lebenden Mensch oder eine Personengemeinschaft ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass diese unwahr sind. Er muss also bewusst die Unwahrheit behaupten, d. h. mit Vorsatz handeln. Die Verleumdung ist in § 187 Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich geregelt.

Unwahre Tatsachenbehauptung

Grundsätzlich muss bei der Verleumdung zwischen Tatsachen und Werturteilen unterschieden werden. Im Rahmen der Verleumdung muss eine Äußerung einer ehrenrührigen unwahren Tatsache über einen anderen erfolgen. Eine Tatsache ist ein konkreter Zustand oder Vorgang der Vergangenheit oder Gegenwart, der wahrnehmbar in Erscheinung getreten und somit beweisbar ist. Ehrenrührig ist eine Tatsache dann, wenn sie jemanden verächtlich macht oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigt. Unwahrheit liegt vor, wenn die behauptete Tatsache objektiv betrachtet in wesentlichen Punkten falsch ist und das Gegenteil der Behauptung zutrifft. Werturteile hingegen drücken nur eine bloße Meinung aus und unterfallen nicht dem Straftatbestand der Verleumdung.

Behauptung oder Verbreitung wider besseres Wissens

Im Rahmen der Verleumdung versteht man unter Behauptung, dass man etwas gegenüber einem Dritten aus eigener Überzeugung als richtig bzw. wahr darstellt. Eine unwahre Tatsache wird dann verbreitet und entspricht dem Straftatbestand der Verleumdung, wenn jemand eine fremde Äußerung weitergibt bzw. eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens kundtut. Diese Behauptung bzw. Verbreitung muss vorsätzlich und wider besseres Wissens geschehen, d. h. es muss beim Verleumder die positive Kenntnis der Unwahrheit vorliegen.

Antragsdelikt und Strafmaß

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Straftat nur dann verfolgt wird, wenn der Betroffene selbst gem. § 77 StGB einen Strafantrag nach § 194 StGB stellt. Die Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Erfolgt die Verleumdung öffentlich, d. h. vor einer größeren, nicht durch nähere Beziehungen zueinander stehenden Anzahl von Personen, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften nach § 11 Abs. 3 StGB, liegt eine qualifizierte Verleumdung vor. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(WEI)

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