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Info Wilderei
Wilderei ist in Deutschland eine Straftat gem. § 292 Strafgesetzbuch (StGB). Wegen Wilderei wird derjenige bestraft, der den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Position verdrängt und widerrechtlich Wild erlegt. Da in Deutschland nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung Wildtiere als herrenlos gelten, ist die Einordnung als eigenständiges Delikt notwendig.
Aus diesem Grund war Wilderei zunächst nur eine Art Kavaliersdelikt, nämlich das Erlegen von Tieren auf fremdem Hoheitsgebiet. Aufgrund des Aussterbens und der Bedrohung bestimmter Tierarten wurden dann jedoch verschiedene Tiere mit dem Artenschutz belegt sowie Reservate angelegt. Seither zählt es ebenfalls zur Wilderei, geschützte Rassen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten zu bejagen.
Jagdwilderei
Der § 292 StGB definiert den Tatbestand der Jagdwilderei. Jagdwilderei übt aus, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts Tieren nachstellt, sie fängt oder erlegt oder sie sich oder anderen aneignet oder eine dem Jagdrecht unterliegende Sache in Besitz nimmt oder beschädigt. Das Strafmaß beträgt bis zu zwei Jahre Haft oder die Festsetzung einer Geldstrafe.
In besonders schweren Fällen, z.B. wenn Wilderei gewohnheitsmäßig oder zur Schonzeit betrieben wird, kann die Strafe bis auf fünf Jahre ausgeweitet werden.
Fischwilderei
Unter Fischwilderei versteht man nach § 293 StGB das Fangen von Fischen oder die Aneignung bzw. die Beschädigung von Sachen unter Verletzung von fremdem Fischereirecht. Das Strafmaß sieht eine Geldstrafe oder Haft bis zu zwei Jahren vor.
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