€ 40,00 Verzugspauschale (€ 480,00 jährlich) - Vermieter und WEG-Verwalter jetzt aufgepasst!

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Seit 07/2014 ist der neue § 288 Abs. 5 BGB in Kraft. Dort heißt es:

„(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

Diese Norm gilt nur dann, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Wer Verbraucher ist, regelt § 13 BGB in dem es heißt:

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

Daher fallen in der Regel nicht Wohnungsmieter und die Wohnungseigentümergemeinschaft, selbst (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13 -, BGHZ 204, 325-346, Rn. 1) wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört, darunter. Betroffen sind jedoch gewerbliche Mieter oder WEG-Eigentümer, insbesondere solche, die keine natürlichen Personen sind (z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG …).

Neben dem allgemeinen Verzugszins für Entgelte, gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind, i. H. v. 9 %-Punkte über Basissatz, fällt nun eine Schadenspauschale von 40,00 € für jeden Fall des Zahlungsverzuges an.

Schadensersatzpauschale bei jeder Entgeltforderung

Diese Schadenersatzpauschale entsteht immer dann, wenn es sich um einen Entgeltanspruch handelt – dazu gehören (gewerbliche) Miete und das Hausgeld einer WEG gegenüber Eigentümern, die keine Verbraucher sind oder die Betriebskostenabrechnung.

Da die Miete bzw. das Hausgeld in der Regel mit monatlicher Fälligkeit vereinbart wird, entsteht der Anspruch auf die Schadenspauschale i. H. v. € 40,00 bei Verzug auch jeden Monat für den jeweiligen monatlich geschuldeten Mietzins/ Hausgeld von Gewerbeeinheiten – aber nur jeweils einmalig! Dabei ist es egal, wie hoch die jeweilige Forderung ist.

Verzug ist Grundvoraussetzung

Grundvoraussetzung für die Entstehung der Pauschale ist ein Verzug des Zahlungsschuldners. Da für die (gewerbliche) Miete/ das Hausgeld von Gewerbeeinheiten üblicherweise ein festes Datum gilt, entsteht der Verzug bei Fristüberschreitung, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

Neu- und Altverträge

Die Schadenersatzpauschale ist seit 07/2014 für jeden Vertrag begründet, der nach dem 28.07.2014 geschlossen wurde – hier kann auch rückwirkend zu 07/2014 nachgefordert werden. Für bereits zuvor geschlossene Mietverträge (Altverträge) entsteht die Schadenspauschale gem. Art. 229 § 34 EGBGB, wenn es um die monatliche Miete/ Hausgeld geht, erst für solche, die nach dem 30.06.2016 fällig werden sind.

Fazit

Den immer weiter steigenden (Personal)Kosten für Mahnschreiben u. ä. hat der Gesetzgeber genüge getan, indem nunmehr die geringen Pauschalen der Rechtsprechung von 5,00 – 10,00 € auf pauschal 40,00 € angehoben wurde - ein Nachweis entfällt somit. Die 40,00 € fallen auch dann an, wenn die Hauptforderung (z. B. Restmietzins) weniger als 40,00 € beträgt oder nur einen Tag verspätet gezahlt wird: Im Jahr können so bei einem jeden Monat verzögert gezahlten Mietzins pro Mieter bis zu 480,00 € zusätzlich auflaufen. In der Bundestagsdrucksache heißt es, dass damit die Belastungen von Gläubigern einer Entgeltforderung, die sich bislang gezwungen sahen, kostenlosen „Gläubigerkredit“ zu gewähren, und keine Möglichkeit hatten, geringe Kosten der Rechtsverfolgung pauschal geltend zu machen, gesenkt werden sollten.

Gut geschulte Hausverwaltungen/ WEG-Verwalter setzen diese Regelungen bereits um.

Viel Erfolg bei der Umsetzung wünscht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Stefan Swierczyna aus Erfurt, Kanzlei RFTH



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