Kann ein Onlinehändler für Kundenbewertungen abgemahnt werden?

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Verpflichtet sich ein Onlinehändler, irreführende Werbung zu unterlassen, darf er auch keine Kundenbewertungen auf seiner Internetseite einstellen, die das Produkt in der gleichen Art und Weise bewerben. Damit soll der subtilen Werbung durch Kundenbewertungen ein Riegel vorgeschoben werden.

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 6 U 161/16

Was war passiert?

Ein Onlinehändler bewarb auf seiner Internetseite eine sog. „Zauberwaschkugel für Waschmaschine und Geschirrspüler“ damit, dass man bei der Nutzung der Zauberkugel Waschmittel spare. Hierfür erhielt er eine Abmahnung, da nicht wissenschaftlich erwiesen sei, ob die Zauberkugel tatsächlich Waschmittel spare. Der Onlinehändler gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Zauberwaschkugeln mit der Formulierung „Spart Waschmittel“ zu werben.

Daraufhin entfernte der Onlinehändler zwar die eigene Werbeaussage, löschte jedoch nicht die Kundenbewertungen auf der Internetseite, die u. a. lauteten:

„Ich benutze weniger Waschmittel.“

„Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart.“

Der Abmahner sah in der Veröffentlichung der Kundenbewertung einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und forderte den Onlinehändler zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € auf.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab dem Abmahner recht. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung sei dahin auszulegen, dass auch Kommentare im Rahmen der Werbung von ihr umfasst seien. Da die Kundenmeinungen zu Werbezwecken eingestellt werden, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um Werbung des Onlinehändlers, die zu unterlassen ist.

Dass der Onlinehändler sowohl positive als auch negative Bewertungen einstellte und diese auch nicht bearbeitete oder entfernte, führt nach Ansicht des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ermöglichung der Bewertung sei erkennbar allein in der Hoffnung erfolgt, dass die positiven Bewertungen überwiegen werden.

Es sei auch nicht unwahrscheinlich, dass Kunden den Werbeversprechen des Onlinehändlers Glauben schenken und auch nach dem Kauf von deren Richtigkeit überzeugt sind und daher entsprechende Bewertungen auf die Seite des Onlinehändlers einstellen. Vor diesem Hintergrund habe die Unterlassungsverpflichtungserklärung des Onlinehändlers nur dahin verstanden werden können, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die beworbene Wirkung zurückgehen. Denn diese beruhen maßgeblich darauf, dass der Onlinehändler diese Eigenschaft des Produktes hervorgehoben und beworben hatte.

Die Beklagte hätte damit die Bewertungen löschen müssen, um der Zahlung der Vertragsstrafe zu entgehen.

Praxistipp

Hat sich ein Onlinehändler per Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, eine bestimmte Werbeaussage nicht mehr abzugeben, reicht es nicht aus, nur die eigenen Werbeaussagen zu überprüfen und ggf. zu entfernen. Auch auf der Internetseite eingestellte Kundenbewertungen sind zu entfernen, wenn diese auf die abgemahnte Werbeaussage zurückzuführen sind. Geschieht dies nicht, kann es für Onlinehändler künftig teuer werden.

Kanzlei Grünert, Swierczyna, König, Rechtsanwälte

Erfurt

Rechtanwältin Laura-Sophie Walter



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