Architekt sei wachsam!

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Treten an einem Bauwerk – Gebäude, Straße, Tunnel – Ausführungsmängel auf und die Baufirma ist insolvent, kann noch der bei der Bauüberwachung tätige Architekt in Anspruch genommen werden. Dieser haftet allerdings regelmäßig nur auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch setzt ein Verschulden des Architekten bei der Bauüberwachung voraus. Dies unterscheidet sich deutlich von der gewährleistungsrechtlichen Haftung des Bauunternehmers auf z. B. Nacherfüllung oder Minderung, die verschuldensunabhängig bestehen.

Ein Verschulden liegt vor, wenn der Architekt gem. § 276 Abs. 1 BGB mindestens fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt gem. § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Nur wenn dies erfüllt ist, kommt überhaupt eine Haftung in Betracht.

Hier stellt sich regelmäßig die Frage, was diese Sorgfalt umfasst – was sind die Pflichten bei der Bauüberwachung?

I.

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Bauaufsichtspflicht muss der Architekt aber nicht quasi auf der Baustelle wohnen und dort ständig anwesend sein. Insbesondere muss er bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig anwesend sein, um die Arbeiten zu kontrollieren. Bei Maler- und Innenputzarbeiten sowie vergleichbaren Bauleistungen genügen Stichproben und die Kontrolle am Ende der Arbeiten.

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2013 – 23 U 203/12

Das OLG Bamberg hat aktuell einen Bauüberwachungsfehler des Architekten in einer anderen Situation bejaht: Bei der Erstellung der Unterkonstruktion und des Estrichs für eine Klinik, die erheblichen Belastungen ausgesetzt sind, handelt es sich nicht nur um eine einfache, gängige Tätigkeit, sondern um einen evident kritischen Bauabschnitt, der besonders überwachungsbedürftig ist.

OLG Bamberg, Urteil vom 16.05.2017 – 5 U 69/16

Andere Gerichte sehen eine besondere Überwachungspflicht bei Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten, da es sich um besonders gefahrenträchtige Arbeiten handelt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 – 12 U 71/16

Auch die Ausführung eines Kellers/einer Tiefgarage als sog. „Weiße Wanne“ ist eine besondere Gefahrenquelle und bedarf einer erhöhten Überwachungspflicht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 – 5 U 135/14

Das Gleiche gilt für Dächer, wobei Flachdächer besonders im Fokus der Rechtsprechung stehen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2007 – 2 U 137/05

II.

Zusammenfassend kann man sagen: Überall, wo Bauwerke besonderen Belastungen durch Gewicht bzw. Druck ausgesetzt sind oder wo sie von Feuchtigkeit stärker belastet sind – wie Dach und Keller – muss der Architekt die Ausführung besonders intensiv überwachen.

III.

Daneben kommen Planungs- und Ausschreibungsfehler des Architekten in Betracht:

Das OLG Bamberg hat in der vorstehenden Entscheidung ebenfalls ausgeführt, dass ein Planungs- und Ausschreibungsfehler des Architekten gegeben ist, wenn dieser keine genauen Berechnungen und Vorgaben zur Unterkonstruktion eines Gussasphaltbodenbelags für ein Krankenhaus angestellt hat. Dort bestehen besondere Belastungen: Für die Einzellasten der Patientenbetten und deren Aufstandsflächen hätten aufgrund der besonderen Nutzungssituation als Krankenhaus zwingend konkrete Berechnungen angestellt werden müssen, um ein Zusammendrücken des Unterbaus zu verhindern.

Selbst wenn der Bauunternehmer noch existiert und gewährleistungsrechtlich in Anspruch genommen wird, spielt die Haftung des Architekten seit einigen Jahren in der Rechtsprechung eine entscheidende Rolle:

Sind die Mängel des Bauwerks u. a. auf Planungs- oder Ausschreibungsmängel des Architekten zurückzuführen, muss sich der Bauherr dies in seinen Ansprüchen gegen den Bauunternehmer anrechnen lassen, mit gravierenden Folgen! Der Bauherr wird so behandelt, als ob er den Planungs- oder Ausschreibungsmangel hervorgerufen hat, d. h. das Verhalten des Architekten wird ihm zugerechnet. Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Bauunternehmer werden dadurch massiv gekürzt. In der vorstehenden Entscheidung des OLG Bamberg um 70 %. Andere Gerichte stellen auf eine Kürzung von 2/3 oder sogar 75 % ab.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2011 – 13 U 86/10

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 – 13 U 176/02


Wir hoffen, dass der Beitrag informativ war.

Ihre Kanzlei Grünert, Swierczyna, König, Rechtsanwälte aus Erfurt, Tabarz, Eisenach

Rechtanwalt und Fachanwalt für Baurecht, Architektenrecht und Verwaltungsrecht

Stefan Swierczyna



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