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10-jährige Verjährungsdauer auch bei Filesharing? Was bedeutet das BGH-Urteil v.15.01.2015 „Motorradteile“?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 15.01.2015 zu dem Aktenzeichen I ZR 148/13 folgenden Leitsatz herausgebildet:

„Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.“

Gemäß § 852 S. 2 BGB verjährt der Herausgabeanspruch in 10 Jahren nach seiner Entstehung. Voraussetzung des § 102 S. 2 UrhG ist jedoch, dass der Verpflichtete „etwas erlangt“ hat.

An dieser Stelle muss die Frage gestellt werden, die in fast jedem Filesharingprozess mit Verjährungsthematik zu beantworten ist:

Hat der Abgemahnte/Beklagte durch das ihm vorgeworfene Verhalten etwas erlangt?

Der BGH hat in der Urteilsbegründung zu seiner Entscheidung „Motorradteile“ wie folgt ausgeführt:

„Der Anspruch aus § 852 BGB setzt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedenfalls nicht voraus, dass der Verletzer einen Gewinn erzielt hat. Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.“

Der BGH setzt also für die Anwendung einer 10-jährigen Verjährungsdauer die Erlangung eines Gebrauchsvorteils voraus.

Das abgemahnte Verhalten ist bei einem klassischen Filesharing-Fall jedoch die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung einer urheberrechtlich geschützten Datei – sprich der Upload einer Datei! Im Gegensatz dazu war in dem hier besprochenen BGH-Verfahren die widerrechtliche Nutzung einer aus dem Internet kopierten Fotografie Streitgegenstand.

Die jeweiligen Inhaber der Verbreitungsrechte vergeben in aller Regel gerade keine Lizenzen für die Verbreitung ihrer Werke über sog. Filesharing-Netzwerke. Die Abgemahnten ersparen sich daher bereits keine Lizenzgebühren aufgrund des Umstandes, dass durch eine Filesharingsoftware im Hintergrund Dateien, die heruntergeladen worden sind oder sich bereits in dem Downloadordner der Filesharingsoftware befinden, einer Vielzahl von Nutzern des Filesharingnetzwerkes zur Verfügung stellt, auf diese Weise also öffentlich zugänglich macht. Der Abgemahnte steht im Filesharing-Netzwerk nicht in Konkurrenz zu anderen Anbietern, die eine Filesharing-Lizenz erworben und hierfür bezahlt hatten.

Der Upload – nach dem Urheberrecht also die öffentliche Zugänglichmachung – bildet stets den Vorwurf der Filesharing-Abmahnung und ist sofern die Sache gerichtsanhängig gemacht wird, dann auch der Streitgegenstand des Prozesses. In dem Upload als solchem hingegen liegt wie zuvor dargelegt gerade kein Gebrauchsvorteil. Dieser liegt allenfalls im Download der Datei, die der Filesharing-Teilnehmer nicht im Laden kaufen will. Der Download aber ist im Regelfall nicht Gegenstand des Vorwurfs und später auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

Fazit:

Wir vertreten die Ansicht, dass das Urteil des BGH nicht ohne Weiteres auf Filesharingfälle anwendbar ist. Es bleibt daher zunächst abzuwarten, wie die Amts- und Landgerichte mit der Entscheidung umgehen und ob sie richtigerweise weiterhin die dreijährige Verjährung bejahen, wie z.B. das Amtsgericht Frankfurt am Main es regelmäßig tut.

Ihre Kanzlei Brehm


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