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Filesharing: WLAN-Urteil des Bundesgerichtshofs

  • 6 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das WLAN-Urteil des Bundesgerichtshofs hat viel öffentliche Aufmerksamkeit erregt. Allerdings ließ die Pressemeldung aus Karlsruhe einige wichtige Fragen zum Thema Filesharing offen, zum Beispiel auf welche Fälle das Urteil übertragbar ist oder wie die Grundsätze der Entscheidung zu gewichten sind. Jetzt wurde das Urteil veröffentlicht und es stellt sich heraus, dass es nicht in jeder Hinsicht für den Anschlussinhaber so günstig ist, wie zunächst angenommen. Trotzdem sind damit einige wichtige Rechtsfragen geklärt worden. Die Redaktion von anwalt.de stellt die wesentlichen Inhalte vor und zeigt, welche juristischen Schlüsse man daraus ziehen kann.

[image]Filesharing einer Musikdatei

Im Ausgangsfall war von einem ungesicherten WLAN-Anschluss des Inhabers das Lied „Sommer unseres Lebens" bei der Tauschbörse eMule zum Download angeboten worden. Der Anschlussinhaber befand sich zu der fraglichen Zeit im Urlaub. Zu den Büroräumen, in denen sich das WLAN befand, hatte währenddessen niemand Zutritt. Allerdings war vermutlich der Router eingeschaltet. Die Rechteinhaberin der Musikdatei ermittelte über die IP-Adresse und einen Auskunftsanspruch beim Telekommunikationsunternehmen den Anschlussinhaber und forderte von ihm wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte gemäß §§ 19a, 97 Urhebergesetz (UrhG) Schadensersatz und Unterlassung. Doch der Bundesgerichtshof bestätigte nur den Unterlassungsanspruch, aber nicht den Anspruch auf Schadensersatz (Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08).

Zum Tatzeitpunkt abwesend

Der Anschlussinhaber konnte beweisen, dass er zu dem Zeitpunkt im Urlaub war, als das Filesharing von seinem WLAN-Zugang stattgefunden hat. Darüber hinaus waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sein Computer zu diesem Zeitpunkt an das Internet angeschlossen war. Bereits hier zeigt sich eine Beweislage, die in vielen Filesharing-Fällen nur schwer zu führen sein wird. Denn die Frage, ob der Anschlussinhaber den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 19a UrhG erfüllt hätte, wenn während seiner Abwesenheit zum Beispiel sein PC mit allen Daten und der entsprechenden Software ausgestattet, eingeschaltet und auch mit dem Internet verbunden gewesen wäre, ließ der I. Zivilsenat - wie schon die Vorinstanz - offen.

Beweislast des Anschlussinhabers

Kann der Rechteinhaber nachweisen, dass von einer IP-Adresse aus ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Will der Anschlussinhaber dem entgegentreten, muss er darlegen, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen hat (sog. sekundäre Darlegungslast). Er muss darlegen, wer es war oder zumindest was er darüber weiß. Diesen Nachweis konnte der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall führen, indem er belegt hatte, dass er zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub war und die Büroräume abgeschlossen waren. Generell lässt sich daraus ableiten, dass der Anschlussinhaber im Streitfall nachzuweisen hat, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen hat.

eBay-Haftung nicht übertragbar

Weiter sprachen sich die Richter dagegen aus, die Grundsätze aus der BGH-Rechtsprechung zu eBay-Mitgliedskonten auf urheberrechtliche Fälle zu übertragen. Zum einen stellten sie klar, dass wettbewerbsrechtliche Pflichtverletzungen nicht auf die Filesharing-Fälle übertragbar sind. Insbesondere die Rechtsprechung zu der Haftung für die Zugangsdaten eines eBay-Mitgliedskontos ist nicht mit einem ungesicherten WLAN-Zugang vergleichbar, da bei der Handelsplattform geschäftliche Interessen im Vordergrund stehen. Hinzu kommt, dass der WLAN-Anschluss, anders als ein eBay-Konto, keinem konkreten Nutzer zugeordnet ist.

Zugriff durch Dritte

Daher kann man nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die rechtliche Bewertung der Verwahrung der Zugangsdaten zu einem eBay-Mitgliedskonto nicht entsprechend auf die Sicherung eines WLAN-Anschlusses übertragen. Die IP-Adresse hat also keine entsprechende Beweiskraft wie ein Mitgliedskonto, zumal der Anschlussinhaber grundsätzlich dazu berechtigt ist, auch Dritten Zugang über seinen Internetanschluss zu gewähren. Diese Feststellung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung des Anschlussinhabers. Denn bei einem eBay-Mitgliedskonto wird der Inhaber so behandelt, als habe er selbst gehandelt, wenn er seine Zugangsdaten unsorgfältig aufbewahrt hat und ein unberechtigter Dritter auf das Konto zugegriffen hat. Das gilt aber nicht für den Inhaber eines WLAN-Anschlusses.

Täter, Teilnehmer, Störer

Der I. Zivilsenat verneinte mangels Vorsatz sowohl eine Täterschaft als auch eine Teilnahme des WLAN-Inhabers. Diese Feststellung ist für Inhaber eines WLAN-Anschlusses erfreulich. Im Rahmen des Schadensersatzes haftet der Täter unbegrenzt, wenn unberechtigte Dritte seinen Anschluss für Rechtsverletzungen nutzen. Bei einer Urheberrechtsverletzung kann das insbesondere beim sog. entgangenen Gewinn sehr teuer werden. Damit bestand im Ausgangsfall kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anschlussinhaber. Jedoch bejahten die Richter die sog. Störerhaftung. Sie ist auf den Unterlassungsanspruch bezogen. Denn im vorliegenden Fall war das WLAN vom Inhaber nicht ausreichend gesichert worden, weil er bei seinem WLAN-Router die werksmäßigen Standardeinstellungen belassen und kein ausreichend sicheres Passwort eingerichtet hatte.

Sicherheit beim WLAN

In Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen zeigte der Bundesgerichtshof erneut sein salomonisches Geschick. Nach seiner Ansicht ist es einer Privatperson grundsätzlich nicht zumutbar, dass sie ihren WLAN-Router immer auf den neuesten technischen Stand hält und laufend teure Investitionen unternimmt, damit ein Zugriff Dritter bestmöglich vermieden wird. Jedoch müssen bei der Inbetriebnahme zumindest die Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die zu dem Zeitpunkt marktüblich waren, in der der Router gekauft wurde. Das Gerät muss also zumindest so sicher eingestellt sein, wie es üblicherweise zum Anschaffungszeitpunkt vorausgesetzt war. Hierzu zählt insbesondere die Sicherung mit einem langen und sicheren Passwort, zumal dem Anschlussinhaber hierdurch keine Kosten entstehen.

Bagatellgrenze bei Abmahnkosten

Damit bestätigten die Richter den Unterlassungsanspruch gegenüber dem Inhaber des WLAN-Anschlusses. Auch ihre Entscheidung zu den Abmahnkosten sorgte für Furore. Denn im zugrunde liegenden Fall sollte der Anschlussinhaber die Kosten für den Rechtsanwalt der Rechteinhaberin in Höhe von 10.000 Euro übernehmen. Doch anders als in der BGH-Pressemitteilung und den Medien dargestellt, entschieden die Karlsruher Richter nicht, dass im vorliegenden Fall die Abmahngebühren auf 100 Euro beschränkt sind. Sie verwiesen die Klärung dieser Frage an das Berufungsgericht zur Entscheidung, jedoch nicht ohne zu betonen, dass nur ein Titel nur ein Mal zugänglich gemacht wurde. Der Bundesgerichtshof wies das Berufungsgericht darauf hin, dass es zu prüfen hat, ob die angesetzten Abmahnkosten in Höhe von 10.000 Euro in diesem Fall so zu berechnen sind. Hinweis: Nach geltendem Recht sind in solchen Fällen die Abmahnkosten gemäß § 97a Absatz 2 UrhG begrenzt, der jedoch zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war.

Bagatellgrenze in Höhe von 100 Euro

Aber Vorsicht: § 97a Absatz 2 UrhG begrenzt nur bei Bagatellverstößen die Abmahnkosten auf 100 Euro, d. h., wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung, einen einfach gelagerten Fall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Soweit es also um das erste Filesharing von nur einem Musiktitel geht, kann von einem solchen Bagatellfall ausgegangen werden. Damit zeigt sich aber zugleich, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur auf solche Fälle bezieht, bei denen es sich um die erste Rechtsverletzung und dazu nur um eine Datei handelt. Wird aber etwa ein ganzes Musikalbum zum Download bereitgestellt, ist diese Bagatellgrenze sicher überschritten. Ähnliches dürfte beim Filesharing eines Kinofilms gelten.

Nicht pauschal übertragbar

Obwohl der Bundesgerichtshof mit seinem WLAN-Urteil einige wichtige Fragen beantwortet hat, bleiben dennoch viele Aspekte in puncto Filesharing unklar. Die rechtliche Bewertung kann nicht auf andere Fälle übertragen werden, zum Beispiel wenn der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung anwesend war oder auf die Haftung für einen LAN-Anschluss oder den Fall, dass es wiederholt oder in erheblichem Ausmaß zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Es sagt etwa auch nichts darüber, wie Eltern haften, wenn ihre Kinder über den Familien-PC Dateien herunterladen oder zugänglich machen. In den genannten Beispielen fallen die Gerichtsurteile zuweilen sehr unterschiedlich aus und hängen besonders davon ab, welche Partei welche Nachweise erbringen kann.

Möglichkeiten bei Rechtsverletzung

Trotz des BGH-Urteils ist zu vermuten, dass es bei der derzeitigen Flut von Abmahnungen wegen Filesharing weiterhin bleiben wird. Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte dringend fachkundigen Rechtsrat einholen. Denn oft ist die Unterlassungserklärung unangemessen zum Nachteil des Betroffenen formuliert. Mithilfe eines Rechtsanwalts lässt sie sich in vielen Fällen modifizieren. Häufig gelingt es dem Rechteinhaber nicht, den Schaden konkret nachzuweisen. Schadensersatzforderungen und Anwaltsgebühren können ebenfalls unberechtigt oder überhöht sein. Darüber hinaus zeigt der Fall, dass es immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt. Möglicherweise ist sogar die Störerhaftung ausgeschlossen oder es handelt sich um einen Bagatellfall. Und selbst wenn eine Rechtsverletzung vorliegt: Auch hier kann ein Anwalt helfen und über einen Vergleich die Kosten in vielen Fällen verringern.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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