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10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 9 - Die DRV hat alles mehrfach geprüft. Es ist alles in Ordnung!

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In der Praxis halten sich seit Jahren immer wieder Irrtümer im Zusammenhang mit der Scheinselbständigkeit. 

Irrtum:

„Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung hat alles mehrfach geprüft und nichts beanstandet. Es besteht Vertrauensschutz !“

Wahrheit:

1. Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung 

Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist eine gesetzliche Aufgabe der DRV. Sie dient der Überprüfung, ob Arbeitgeber ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dazu gehören insbesondere die richtige Feststellung und Abführung der Rentenversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten.

Die Betriebsprüfung wird von speziell ausgebildeten Prüfern durchgeführt und kann sowohl angekündigt als auch unangekündigt erfolgen. Bei einer angekündigten Betriebsprüfung erhält der Arbeitgeber in der Regel zwei Wochen im Voraus eine schriftliche Ankündigung.

2. Die Urteile des BSG zu Betriebsprüfung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei Betriebsprüfungen der DRV kein Vertrauensschutz besteht. 

Das bedeutet, dass bei einem Prüfbescheid der DRV „ohne Feststellungen“ nicht alles in Ordnung ist sondern lediglich, dass dieser Prüfer bei seinen Prüfungen keine Nachforderungen festgestellt hat. Ein anderer Prüfer kann bei weiteren Prüfungen zu einem völlig anderen Ergebnis kommen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Betriebsprüfung ein bestimmter Sachverhalt mit dem Prüfer mündlich besprochen wurde.

„(…) Die im April 2016 abgeschlossene Betriebsprüfung hatte zwar die Tätigkeit des Beigeladenen zum Gegenstand. Weder diese noch die in den Jahren 2000, 2004 und 2012 durchgeführten Betriebsprüfungen wurden aber durch einen Verwaltungsakt mit einer auf die Person des Beigeladenen bezogenen Regelungen zur hier gegenständlichen Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung abgeschlossen. (…)“

BSG, Urteil vom 13.03.2023,  - B 12 R 6/21 R – Rn. 28

3. Vertrauensschutz als Ausnahme

Es gibt nur wenige Ausnahmen vom Grundsatz des fehlenden Vertrauensschutzes. Eine Ausnahme besteht, wenn die DRV in dem Bescheid der Betriebsprüfung konkrete Feststellungen zu einem bestimmten Sachverhalt gemacht hat. 

„(…) Eine Vertrauensschutz bewirkende materielle Bindungswirkung aufgrund einer Betriebsprüfung kann sich nach ständiger Senatsrechtsprechung nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und Beitragspflicht sowie -höhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden sind  (…)“

BSG, Urteil vom 13.03.2023,  - B 12 R 6/21 R – Rn. 28

4. Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten sich daher darauf einstellen, dass die DRV bei jeder Betriebsprüfung alle sozialversicherungsrechtlichen Aspekte des Betriebes überprüfen kann. 

Um sich auf eine Betriebsprüfung vorzubereiten, sollten Arbeitgeber vor dem Beginn der Betriebsprüfung – am besten bereits bei Abschluss der entsprechenden Verträge – fachkundigen Rat einholen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Sie sollten vor einem Antrag auf Statusfeststellung auf jeden Fall eine sozialrechtliche Bewertung durch einen Anwalt beauftragen und erst anschließend das Verwaltungsverfahren einleiten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle:

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Foto(s): ETL GmbH

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