3G am Arbeitsplatz

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Vor einer Woche hat der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt und damit unter anderem Regelungen geschaffen, die das Arbeitsleben betreffen. Die meisten Arbeitnehmer haben EInsicht und machen trotz oder gerade aufgrund der gesetzlich fetgeselgten Auflagen mit.


§ 28b IfSG sieht unter anderem eine tägliche Nachweispflicht von Arbeitnehmern sowie eine Testpflicht für Einrichtungen, die insbesondere vulnerable Personen betreuen und behandeln, vor. Ebenso wurd die sogenannte Homeoffice-Pflicht eingeführt sowie das von vielen Arbeitgebern lang ersehnte Auskunftsrecht hinsichtlich des Impf- und Geneungszustandes der Arbeitnehmer.


Was genau bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Können diese an ihrer Arbeitsstelle den pysischen Kontakt untereinander oder zu Dritten nicht ausschließen, dürfen sie die Arbeitsstelle nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind - insoweit spricht man von 3G - und einen entsprechenden Nachweis mit sich führen und diesen für den Fall der Kontrolle zur Verfügung halten bzw. beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Darüber hinaus ist ein Nachweis eines Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorzuweisen.


Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Arbeitsstätte betreten wollen, um unmittelbar vor der Aufnahme der Arbeitsleistung ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Testnachweises oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrnehmen wollen.


Wer trägt die Kosten?

Die Kosten einer Testung hat der Arbeitgeber zu tragen, wenn er nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet ist, einen kostenlosen Test zur Verfügun zu stellen. Er darf die betroffenen Arbeitnehmer in diesem Fall nicht auf die Inanspruchnahme kostenloser Bürgertests verweisen, sondern ist verpflichtet, den Arbeitnehmern mindestens zweimal wöchentlich einen Test anzubieten. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Pflicht, kostenlose Test anzubieten, sind die Koten von jedem Arbeitnehmer persönlich zu tragen.


Gehört die sogenannte Testzeit zur Arbeitszeit?

Dies ist nach der Gesetzesvorlage nicht der Fall. Der Arbeitnehmer besitzt gegenüber dem Arbeitgeber folglich keinen Anspruch, dass dieser die sogenannte Testzeit vergütet. Dies ist überwiegend mit dem Wortlaut des Gesetzes zu begründen, der sich ausdrücklich dafür ausspricht, dass der test vor(!) der Aufnahme der Arbeitsleistung zu erfolgen hat.


Die weitergehenden Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind im Vergleich zu den Arbeitnehmern von einer weiteren Verpflichtung betroffen. Sie müssen die Nachweiskontrolle täglich durchführen und entsprechend dokumentieren. Dies betrifft insbeondere Einrichtungen im Sinne des § 28b Abs. 2 S. a IfSG, Sie sind verpflichtet, Angaben zu durchgeführten Tests sowie zu der Anzahl der geimpften Arbeitnehmer alle zwei Wochen an die zuständige Behörde zu übermitteln.


Darüber hinaus sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer im Homeoffice zu beschäftigen, sondern dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Sind Sie Arbeitnehmer oder -geber und haben Fragen zum neuen Infektionsschutzgesetz, sprechen Sie mich gerne an. 


Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

zertifizierte Verfahrensbeiständin



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