5 Tipps für einen Perspektivwechsel in der Elternzeit

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Ein Kind wird geboren und nicht selten geht hiermit einher, dass einer der beiden, oder beide Elternteile in Elternzeit gehen. Aufgrund dieses einschneidenden Lebensereignisses kommt öfter der Gedanke auf, ggfs. den Job zu wechseln oder aber sich selbständig zu machen.

Sollten Sie sich in dieser Situation befinden, sind hier fünf wertvolle Tipps: 

1 Zwischenzeugnis 

Die Elternzeit ist eine wunderbare Gelegenheit ein Zwischenzeugnis zu beantragen. Die meisten Unternehmen haben auch keine Probleme damit. Einen gesetzlichen Anspruch auf das Ausstellen eines Zwischenzeugnisses gibt es jedoch nicht. 

2 Klauseln im Arbeitsvertrag beachten

Wenn Sie sich umorientieren und dies bereits in der Elternzeit geschieht, achten Sie unbedingt darauf, was in Ihrem Arbeitsvertrag bzgl. Nebenbeschäftigungen steht. Achten Sie jedoch auch auf das allgemeine Wettbewerbsverbot als Arbeitnehmer*in. Zwar ruht das Arbeitsverhältnis, aber das Vertragsverhältnis besteht an sich weiter. Diese Regeln sind also weiterhin zu beachten. Sie müssen eine Nebenbeschäftigung wahrscheinlich bei Ihrem Arbeitgeber anzeigen und dürfen nicht ohne Weiteres in Wettbewerb mit diesem treten.

3 Kündigungsfrist beachten

Wenn Sie sich dazu entscheiden, den Arbeitgeber zu wechseln, beachten Sie die Kündigungsfrist. Sie können selbstverständlich in der Elternzeit bereits das Arbeitsverhältnis kündigen. Sollte es zum Ende der Elternzeit sein bzw. zum Ablauf des Monats in dem die Elternzeit endet, denken Sie daran in Ihren Arbeitsvertrag zu schauen, welche Kündigungsfrist für Sie gilt, damit der Wechsel unkompliziert erfolgen kann.

4 Elternzeit vorzeitig beenden

Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden wollen, müssten Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und bräuchten in der Regel dazu seine Zustimmung. Wenn Sie jedoch so oder so das Arbeitsverhältnis beenden wollen, ist dies auch eigenständig möglich. Denken Sie aber daran, die Elterngeldstelle zu informieren, da entsprechend das Elterngeld wegfallen dürfte bzw. gekürzt werden würde. 

5 Resturlaub 

Nicht selten endet die Elternzeit mitten im Monat. Meist ist eine Kündigung jedoch nur zum Ende des Monats möglich. Nutzen Sie daher Ihren Resturlaub. Der Urlaubsanspruch in Elternzeit, wird nur für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt, d.h. für den meist 1. und letzten Elternzeitmonat entsteht der Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12, wenn nicht gerade die Elternzeit am 1. des Monats begann. Dieser kleine Urlaubsanspruch kann helfen die Zeit vom Auslaufen der Elternzeit bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist zu überbrücken.

Auch bei der Umorientierung gilt, gute Kommunikation ist das A und O. Seien Sie fair zum Arbeitgeber und wenn Sie etwas Neues gefunden haben oder sich wirklich umorientieren wollen, beispielsweise in die Selbstständigkeit gehen und hier feste Pläne haben, sprechen Sie frühzeitig miteinander, damit jener die Nachbesetzung vornehmen kann bzw. der Vertretung ein rechtzeitiges Angebot machen kann. Im offenen Gespräch zu bleiben kann auch dazu führen, dass Sie zu Ihrem Wunschzeitpunkt und nicht erst strikt zum Kündigungsfristende aus ihrem Vertrag aussteigen können, im beiderseitigen Interesse.

Foto(s): Bild von Stephanie Pratt auf Pixabay


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