Ab in den Fahrradkeller
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Rund 30 Millionen Haushalte in Deutschland hatten 2011 ein Fahrrad, meldet heute das Statistische Bundesamt. Es stellt sich die Frage, wohin mit all den Rädern? Streit ist vorprogrammiert. Werden Fahrräder im Flur oder im Treppenhaus abgestellt, kommt es häufig zu Konflikten. Denn ein Treppenhaus ist nicht als Stall für Drahtesel gedacht. Es soll in erster Linie den Zugang zur Wohnung ermöglichen. Flucht und Rettungswege müssen frei gehalten werden.
Der Vermieter darf in der Hausordnung oder im Mietvertrag regeln, dass das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus verboten ist, wenn ein geeigneter Raum zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden ist. Das hat das Landgericht (LG) Hannover bestätigt (LG Hannover, Urteil v. 17.10.2005, Az.: 20 S 39/05).
Fahrradkellernutzung vorgeschrieben
Ist das Abstellen im Fahrradkeller mietvertraglich oder in der Hausordnung vorgeschrieben, muss der Mieter sein Fahrrad im Normalfall dort auch abstellen. Eine Mitnahme des Fahrrads in die Mietwohnung ist damit ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für besonders wertvolle Räder, wenn mehrere Personen Zugang zum Fahrradkeller haben. Luxusräder können dann ausnahmsweise zum Schutz vor Diebstahl mit in die Wohnung genommen werden, entschied das Amtsgericht (AG) Münster (AG Münster, Urteil v. 02.06.1993, Az.: 7 C 127/93).
Der Fahrradkeller ist in aller Regel eine Gemeinschaftsfläche, vergleichbar zum Beispiel mit Waschküche, Trockenraum und Hofgarten. Der Mieter ist aufgrund des Mietverhältnisses berechtigt, den Fahrradkeller mit zu nutzen.
Vorenthalten des Fahrradkellers
Ist vertraglich vereinbart, dass der Mieter einen Fahrradkeller nutzen kann, hat er ein Recht auf Mietminderung gegenüber dem Vermieter, wenn ihm dieser die Möglichkeit der Nutzung entzieht. Kann der Fahrradkeller dauerhaft nicht mehr genutzt werden, erachtet das Amtsgericht Menden eine Minderung um 2,5 Prozent für angemessen (AG Menden, Urteil v. 07.03.2007, Az. 4 C 407/06).
Will der Vermieter den Fahrradkeller umbauen, weil er ihn anderweitig nutzen will, ist der aber nicht berechtigt, die darin befindlichen Fahrräder der Mieter einfach zu entfernen (AG Hamburg-Barmbeck, Urteil v. 24.04.2007, Az.: 820 C 62/07). Ärgerlich für den Vermieter. Denn so mancher Fahrradabstellraum gleicht einem Radfriedhof.
(WEL)
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