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Info Diebstahl
Diebstahl ist ein so genanntes Vermögensdelikt und in § 242 im 19. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer eine fremde, bewegliche Sache eines anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Auch der Versuch ist strafbar. Voraussetzung ist ein Strafantrag.
Zunächst muss seine fremde, bewegliche Sache einem anderen weggenommen werden. Juristisch setzt die Wegnahme den Bruch fremden Gewahrsams (also der tatsächliche Sachherrschaft) und die Begründung neuen Gewahrsams an der Sache voraus, wobei der neue Gewahrsam nicht zwangsläufig der eigene Gewahrsam des Täters sein muss. Der Wechsel des Gewahrsams muss ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers erfolgen. Darüber hinaus ist auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes neben Vorsatz auch Voraussetzung, dass der Dieb die Wegnahme in rechtswidriger Zueignungsabsicht vorgenommen hat, d.h. mit Aneignungswillen und Enteignungswillen gehandelt haben. Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Einspruch hat, zum Beispiel gemäß den Vorschriften des Zivilrechts.
Für den Diebstahl enthält § 243 Strafgesetzbuch eine Strafverschärfung für besonders schwere Fälle des Diebstahls, beispielsweise den Einbruchdiebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl oder Kirchendiebstahl. Allerdings wird die Straftat nur verschärft geahndet, wenn es sich um keine geringwertige Sache handelt. Die Bagatellgrenze liegt hier - auch bei mehreren Beutestücken - in der Regel bei einem Sachwert des Diebesgutes von insgesamt 50 Euro.
Härter bestraft als der normale Diebstahl werden auch gemäß § 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl. Bei dem Begriff Waffe wird eine Waffe im Sinne von § 1 Waffengesetz (WaffG) verstanden, also Beispielsweise ein Stiefelmesser. Nicht hierunter fallen zum Beispiel keine Taschenmesser, Beile oder Sensen, weil ihre Herstellung nicht aufgrund der Verursachung von Verletzungen erfolgt, sondern aus einem anderen Grund. Diese Gegenstände können jedoch als gefährliche Werkzeuge ebenfalls unter § 244 StGB fallen, wenn sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrer Benutzung dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Sind die Voraussetzungen des § 244 Strafgesetzbuch erfüllt, so wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Handelt es sich um einen Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB und wird der Diebstahl gemäß § 243 oder § 244 StGB mit mindestens drei Personen gemeinschaftlich begangen, vom die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in Betracht.
Tatbestandsmäßig abzugrenzen ist der Diebstahl einerseits zur Unterschlagung gemäß § 246 StGB. Bei der Unterschlagung befindet sich das Tatobjekt bereits im Besitz oder Gewahrsam des Täters, er hat also bei der Tatbegehung die tatsächliche Herrschaft über die Sache inne. Die Tat wird durch die rechtswidrige Zueignung begangen, d.h. neben dem Zueignungswillen wird regelmäßig auch eine objektive Handlung oder ein Unterlassen von Seiten des Täters gefordert, der das Tatobjekt dem Recht des bisherigen Eigentümers entzieht und sich tatsächlich selbst die Stellung als Eigentümer faktisch aneignet, indem er die Sache in Eigenbesitz nimmt. Diese Willensänderung muss darüber hinaus auch irgendwie objektiv nach außen hin erkennbar sein. Beispiele: Wenn man in ein geliehenes Buch seinen eigenen Namen als Eigentümer einträgt. Der Finder entschließt sich, das Fundstück selbst zu behalten. Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung kommt gemäß § 246 allerdings nur in Betracht, wenn die Tat nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften des Strafgesetzbuches mit einer schweren Strafe bedroht ist (Subsidiaritätsklausel, § 246 Absatz 2 StGB).
Eine Sonderregelung enthält § 247 StGB. Wird bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung ein Angehöriger verletzt, so wird dieser Haus- und Familiendiebstahl nur auf Antrag des Opfers verfolgt.
In § 248 a Strafgesetzbuch ist die so genannte Bagatellklausel verankert, die sowohl bei Diebstahl als auch Unterschlagung zu beachten ist. Danach werden einfacher Diebstahl (§ 242 StGB) oder einfache Unterschlagung (§246 StGB) nur auf Antrag verfolgt oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Weitere Spezialdelikte zum Diebstahl finden sich in § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) und in § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie).
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