Ab sofort: Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre

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Während die EU-Richtlinie 2019/1023 die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre lediglich für unternehmerisch tätige Personen vorsieht, hat der deutsche Gesetzgeber Ende 2020 beschlossen, dass die Verkürzung auch Verbrauchern zugute kommen soll.

Durch die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von bisher regelmäßig sechs Jahren auf drei Jahre soll nicht nur überschuldeten Unternehmern, sondern auch Selbständigen und Privatpersonen ein schnellerer Neuanfang ermöglicht werden.

Anders als bisher ist für die Erlangung der Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren auch nicht mehr Voraussetzung, dass die Schulden in Höhe von mindestens 35 % getilgt und die Verfahrenskosten beglichen werden. Demzufolge wird auch Schuldnern, bei denen wenig oder gar nichts pfändbar ist, bereits drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung gewährt.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gilt rückwirkend für Anträge, die ab dem 1.10.2020 gestellt wurden. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt wurden, verkürzt sich die damals noch geltende Sechs-Jahres-Frist monatsweise.

Für Schuldner, die schon einmal die Restschuldbefreiung erlangt haben, sieht das Gesetz allerdings eine Verschärfung vor. Die Sperrfrist von bisher zehn Jahren wurde um ein Jahr auf elf Jahre verlängert und das neue Restschuldbefreiungsverfahren dauert nun fünf Jahre.

Allerdings ist nicht sicher, ob es auf Dauer bei dem verkürzten Restschuldbefreiungsverfahren bleibt. In der Neuregelung der Insolvenzordnung ist nämlich vorgesehen, dass die Bundesregierung dem Bundestag Bericht zu erstatten hat, inwieweit sich die Neuregelung als praktikabel erwiesen hat. Möglicherweise wird es nach dem 30.6.2024 daher zu Änderungen kommen. 

Zahlungsunfähigen Schuldnern ist deshalb zu raten, mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allzu lange zu warten.

 





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