Abberufungsschutz des Datenschutzbeauftragten europarechtswidrig?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Vorlagebeschluss vom 27.4.2021 (Az. 9 AZR 383/19 (A), abgedruckt in BB 2021, 1139) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Abberufungsschutz für den Datenschutzbeauftragen nach deutschem Recht der europäischen DSGV widerspricht und damit unwirksam ist. 

Der Kläger des Verfahrens ist Betriebsratsvorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des  Konzernbetriebsrats. Daneben wurde er 2015 als interner Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten und mehreren Konzerngesellschaften bestellt. Die Beklagte sah in der Tätigkeit als Betriebsrat und Datenschutzbeauftragtem einen Interessenskonflikt und berief den Kläger 2017 und erneut 2018 ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Klage und verfolgt die Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter ist. 

Rechtlich besteht das Problem darin, dass der Datenschutzbeauftragte nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 S. 1 BDSG nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB abberufen werden kann, d.h. es braucht einen wichtigen Grund für die Abberufung. Daneben besteht Sonderkündigungsschutz. Nach Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGV kann der Datenschutzbeauftragte jedoch abberufen werden, es sei denn, die Abberufung erfolgt wegen der Erfüllung seiner Aufgaben. 

Der EuGH wird nun die Frage klären müssen, ob die deutschen Regelungen mit den insoweit geringeren Anforderungen auf Europäischer Ebene vereinbar sind. 

Für den Fall, dass der EuGH keine Europarechtswidrigkeit feststellen sollte und damit nach deutschem Recht ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegen muss, stellt das BAG zusätzlich die Folgefrage, ob die bisherige Rechtsprechung, dass aus der Doppelfunktion als Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter kein Interessenskonflikt folgt, vom EuGH geteilt wird.

 Die Beantwortung der Frage wird für die Praxis äußert relevant werden, da der starke Abberufungs- und Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten im Falle der Auseinandersetzung mit diesem häufig zu schweren Konflikten führt, da immer der Vorwurf eines schweren Fehlverhaltens im Raum steht. 

Andererseits ist der starke Schutz des internen Datenschutzbeauftragten vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, um unzulässige Einflussnahme von Seiten der Unternehmensführung auszuschließen. 


RA Heiko Effelsberg, LL.M.



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