Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage

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Was ist eine Abfindung?

Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer genannt, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

Dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar; dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis seit 6 Monaten besteht und der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, siehe 23 Abs. 1 KSchG.
  • Die Kündigung des Arbeitgebers war aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich.
  • Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer an, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer dafür keine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhebt, siehe § 1a KSchG 

Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung bei der Kündigung durch den Arbeitgeber?

Viele Arbeitnehmer meinen, dass nach jeder Kündigung des Arbeitgebers zwangsläufig eine Abfindung gezahlt werden muss.

Das ist aber ein weit verbreiteter Irrtum.

Einer Studie der Bertelsmann-Stiftung zufolge sind 2/3 der Deutschen der Meinung, der Anspruch auf die Abfindung sei in einem Abfindungsgesetz geregelt.

Ein solches Gesetz gibt es aber tatsächlich nicht.

Im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung, jedenfalls keinen, den der Arbeitnehmer einklagen kann.

Eine Abfindung ist eine freiwillige Leistung, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt.

Kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung beanspruchen, ohne eine Kündigungsschutzklage zu beanspruchen, wenn er bei Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung auf sein Recht auf die Kündigungsschutzklage verzichtet oder diese einfach nicht erhebt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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