Abfindung bei Kündigung: Was passiert mit Resturlaub und Überstunden?

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Eine Kündigung – insbesondere eine betriebsbedingte – kommt meist unverhofft. Durch eine Abfindung lässt sich der finanzielle Schmerz über den Arbeitsplatzverlust zumindest etwas abmildern. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer noch Resturlaub und Überstunden hat? Sind Urlaub und Überstunden mit der Abfindung abgegolten?

Da eine Kündigung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eher überraschend kommt, besteht in vielen Fällen noch ein Urlaubsanspruch. Was passiert mit den nicht genommenen Urlaubstagen, wenn in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung ausgehandelt wird? Grundsätzlich muss Urlaub, der aufgrund einer Kündigung nicht mehr genommen werden kann, abgegolten werden. Diese Urlaubsabgeltung regelt § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), in dem es heißt: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

Urlaub kann mit der Abfindung abgegolten werden

Der noch offene Resturlaub kann zum Beispiel mit einer Abfindung ausgezahlt werden. Ist das der Fall, wird im vereinbarten Aufhebungsvertrag festgeschrieben, dass der Arbeitnehmer auf seine Urlaubsansprüche mit der Zahlung der Abfindung verzichtet. Allerdings sollte die Abfindungssumme dann auch entsprechend hoch ausfallen. Bei der Berechnung der Abfindung müsste demnach zusätzlich zur errechneten Regelabfindung auch ein Ausgleich für die abgetretenen Urlaubstage berücksichtigt werden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann helfen, eine angemessene Abfindung auszuhandeln.

Ein wichtiger Hinweis: Wenn der Urlaub des Arbeitnehmers bereits genehmigt wurde und innerhalb der Kündigungsfrist liegt, müssen diese freien Tage auch weiter gewährt werden. Die einzige Ausnahme, die eine Streichung des genehmigten Urlaubs erlaubt, ist, wenn der gekündigte Arbeitnehmer einen neuen Mitarbeiter einarbeiten muss. Dann sollten die gecancelten Urlaubstage aber ausgezahlt werden. Ebenfalls wichtig zu wissen: Die Agentur für Arbeit betrachtet die finanzielle Urlaubsabgeltung als eine Form von Arbeitsentgelt. Daher ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgetretenen Urlaubs. Ein Arbeitsrechtler kann die genauen Auswirkungen auf das ALG I im Einzelfall individuell bewerten.

Überstunden in der Abfindung berücksichtigen lassen

Weitere Fragen ergeben sich bei offenen Überstunden und einer plötzlichen Kündigung. Für diesen Fall gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Betriebsvereinbarung oder der Arbeits- oder Tarifvertrag könnten Angaben zum Umgang mit Überstunden enthalten. Ist das nicht der Fall, sollten Arbeitnehmer bei der Verhandlung des Aufhebungsvertrags fordern, dass die Überstunden ebenfalls mit der Abfindung ausgezahlt werden. Auch hier ist es ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, der die zu viel geleistete Arbeitszeit in der Höhe der Abfindung berücksichtigt und im Aufhebungsvertrag festschreiben lässt.

Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertritt Arbeitnehmer bei Kündigungen, der Vereinbarung von Aufhebungsverträgen und der Verhandlung von Abfindungen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um sich unverbindlich über Ihre Rechte und Ansprüche zu informieren.

Foto(s): @pixabay/pixel2013

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