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Überstunden auszahlen: Wie wird Mehrarbeit vergütet?

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Überstunden auszahlen: Wie wird Mehrarbeit vergütet?

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Bezahlung von Überstunden und Zuschläge für Überstunden 

Grundsätzlich sind Überstunden auf Grundlage des monatlichen Gehalts auszuzahlen, wenn es variable Bestandteile (Prämien, erfolgsabhängige Vergütung z. B. über Zielvereinbarung) auf Grundlage des monatlichen Grundgehalts beziehungsweise festen Gehalts gibt. Einen Überstundenzuschlag gibt es nur, wenn ein solcher z. B. im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.  

Überstunden auszahlen: Beispielrechnung 

Im Arbeitsvertrag von Arbeitnehmer A sind als Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche sowie als Gehalt 4.000 Euro brutto im Monat vereinbart. Für eine Stunde Arbeit und damit auch für eine Überstunde bekommt A somit folgenden Stundenlohn ausbezahlt:  

4.000 € pro Monat : 4,33 Wochen pro Monat : 40 Stunden pro Woche = 23,09 € pro Stunde 

Das Bruttomonatsgehalt wird also durch 4,33 (durchschnittliche Wochenzahl pro Monat) geteilt und danach durch die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche. 

Alternativ kann auch wie folgt gerechnet werden: 4.000 € pro Monat x (3 Monate : 13 Wochen in 3 Monaten) : 40 Stunden pro Woche = 23,08 € pro Stunde 

Überstunden auszahlen: Regelung beim Tarifvertrag (z. B. TVöD

Auch in Tarifverträgen kann es Regelungen zu Überstunden geben. Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind, also im entsprechenden Arbeitgeberverband (Ausnahme: Haustarifvertrag) beziehungsweise der Gewerkschaft sind. Alternativ kommt auch eine sogenannte Inbezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag in Betracht, in der die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages vereinbart wird. So wird beispielsweise im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) geregelt, unter welchen Voraussetzungen Überstunden zu leisten sind, wann eine Überstunde vorliegt und wann ein Überstundenzuschlag zu zahlen ist.  

Lohnsteuer und steuerliche Nachteile bei Auszahlung von Überstunden 

Überstunden und auch etwaige Überstundenzuschläge sind wie das normale Gehalt zu versteuern. Es fällt also Lohnsteuer an. Je nach Höhe des Jahreseinkommens kann sich daher die Auszahlung von Überstunden negativ auswirken, insbesondere wenn man durch die Überstunden in einen höheren Steuersatz fällt (sogenannte kalte Progression).  

Überstunden auszahlen nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses 

Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt – egal ob vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber –, bleibt es grundsätzlich bei der Regelung im Arbeitsvertrag in Bezug auf etwaige Überstunden. Je nach Dauer der Kündigungsfrist kann es aber sein, dass ein Ausgleich in Freizeit rein zeitlich nicht mehr möglich ist. Dies gilt erst recht bei einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Überstunden auszahlen. Tut er dies nicht automatisch, muss der Arbeitnehmer eine etwaige Ausschlussfrist beachten und den Anspruch auf Auszahlung der Überstunden rechtzeitig geltend machen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, muss der Arbeitnehmer Klage vor Gericht erheben. Wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor Gericht ein Vergleich geschlossen oder kommt es zu einem Aufhebungsvertrag, wird darin im Regelfall geregelt, wie viele Überstunden bestehen und was mit den Überstunden geschehen soll. 

Klage auf Auszahlung der Überstunden 

Die Auszahlung von Überstunden vor Gericht vom Arbeitgeber einzuklagen, ist möglich, in der Praxis aber schwierig. Der Arbeitnehmer muss nämlich jede einzelne Überstunde und deren Anordnung oder zumindest Duldung durch den Arbeitgeber beweisen. Außerdem ist bei der Geltendmachung eine etwaige Ausschlussfrist zu beachten, die in den meisten Arbeitsverträgen vereinbart ist. 

Pauschale Abgeltung von Überstunden mit Gehalt 

Im Arbeitsvertrag kann geregelt werden, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden (z. B. zehn pro Monat) mit dem „normalen“ Gehalt abgegolten ist, also weder in Geld auszuzahlen noch in Freizeit auszugleichen ist. Die Anzahl der Überstunden muss aber in der entsprechenden Klausel genannt sein – als Zahl oder prozentualer Anteil von der Wochenarbeitszeit – und darf nicht unangemessen hoch sein. 

Eine gängige Formulierung für die Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Überstunden mit dem normalen Gehalt und die Auszahlung der darüber hinausgehenden Überstunden lautet wie folgt: 

„Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Gehalt abgegolten, soweit sie einen Umfang von zehn Stunden pro Kalendermonat nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Überstunden werden auf der Grundlage des monatlichen Grundgehaltes gesondert bezahlt.“  

Eine solche Klausel ist wirksam, weil der Arbeitnehmer damit genau erkennen kann, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind und was mit darüber hinausgehenden Überstunden passiert. Auch wird der Arbeitnehmer mit dieser Regelung nicht unangemessen benachteiligt, da die Zahl der mit dem Gehalt abgegoltenen Überstunden in einem angemessenen Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit steht (wobei unterstellt wird, es handelt sind um einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle mit z. B. 38 oder 40 Wochenstunden, also 152 oder 160 Stunden pro Monat). Würde in der Klausel dagegen stehen, dass mit dem Gehalt 40 Überstunden pro Monat abgegolten sind, wäre die Klausel unwirksam, da der Arbeitgeber sonst über die Überstundenklausel die Wochenarbeitszeit bei gleichbleibendem Gehalt um 25 % erhöhen könnte. Der Arbeitnehmer könnte dann wegen der Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel die Auszahlung aller Überstunden verlangen. 

Grenzen für Abgeltung der Überstunden mit dem Gehalt 

Eine genau Grenze, also eine konkrete Zahl, wie viele Überstunden man mit dem Gehalt abgelten kann, gibt es nicht. Im Streitfall muss daher vom zuständigen Arbeitsgericht entschieden werden, ob die in der Klausel genannte Zahl noch angemessen ist oder nicht. 

Freizeitausgleich oder Auszahlung in Geld? 

Grundsätzlich sind Überstunden auszuzahlen. Ein Abbau durch Freizeitausgleich ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist oder dies so im Arbeitsvertrag geregelt ist. Hintergrund dafür ist, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung hat, schließlich geht es bei einem Arbeitsverhältnis nicht nur ums Geld, sondern auch darum, beruflich auf dem Laufenden zu bleiben und (weitere) Berufserfahrung zu sammeln. 

Arbeitszeitkonto und Zeitpunkt für den Abbau von Überstunden 

Vor allem in größeren Unternehmen gibt es für Mitarbeiter oft ein sogenanntes Arbeitszeitkonto, in dem alle geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert werden. Oft geschieht dies im Zusammenhang mit flexibler Arbeitszeit beziehungsweise Gleitzeit (mit oder ohne Kernarbeitszeit). Der Arbeitnehmer sammelt auf diesem Konto Plusstunden (Überstunden) und Minusstunden (Abbau von Überstunden) an. Oft wird ein gewisser Arbeitszeitkorridor vereinbart, also eine Spanne, innerhalb der sich die Stunden bewegen dürfen. Rutscht der Arbeitnehmer darunter, muss er erst wieder Stunden aufbauen, wird eine bestimmte Höchstzahl an Plusstunden erreicht, muss er diese abbauen. Je nach Arbeitszeitmodell kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Überstunden durch Freizeit abbauen oder sich die Überstunden auszahlen lassen will. Manchmal wird auch geregelt, innerhalb welches Zeitraums die Überstunden abgebaut werden müssen – z. B. innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb eines Jahres. Um ein ausuferndes Ansammeln von Überstunden zu verhindern, wird in diesen Fällen oft geregelt, dass die Überstunden, die nicht rechtzeitig abgebaut werden, verfallen. 

Kann der Arbeitnehmer Überstunden über einen längeren Zeitraum ansammeln, hat dies für ihn den Vorteil, dass er durch den späteren Freizeitausgleich die Möglichkeit hat, sich einen weiteren Urlaub zu nehmen oder seinen Urlaub zu verlängern. Alternativ kann er sich die Überstunden z. B. vor Beginn der Weihnachtszeit in einer Art Einmalzahlung auszahlen lassen. Werden Überstunden generell in Geld ausbezahlt, geschieht dies meist monatlich mit der jeweiligen Lohnabrechnung des nächsten Monats. 

Foto(s): ©Adobe Stock/BullRun

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