Abfindung ja bitte? – Erste Hilfe Arbeitsrecht

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Habe ich einen Anspruch auf Abfindung? Wir geben in unserer Videoreihe "Erste Hilfe Arbeitsrecht" einen überblick, was Ihnen zusteht und wie man vorgeht!

Was ist eigentlich eine Abfindung?

Die Abfindung ist ein sozialer Ausgleich, den der Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer bezahlt. Es handelt sich dabei um einen Geldbetrag, der sozialversicherungsfrei und zusätzlich zum regulären Gehalt ausbezahlt wird.

Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Die kurze Antwort: In der Regel nein. Die lange Antwort: Es kommt darauf an.

Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Recht nicht. Es gibt lediglich einzelne Konstellationen, in denen eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für eine Abfindung besteht.

  • Abfindung wegen betriebsbedingter Kündigung gem. § 1a KSchG
  • Abfindung aus Sozialplänen
  • Abfindung aus Tarifverträgen
  • Abfindung aus dem Arbeitsvertrag oder Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag

Kein Anspruch – trotzdem Abfindung?

Ergibt sich für Sie kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf eine Abfindung dürfen Sie aber nicht verzagen. Denn kommt es zur Kündigung gibt es oft dennoch eine Abfindung! Warum?

Der Grund liegt darin, dass häufig der Arbeitgeber zur Vermeidung eines langen Gerichtsprozesses bereit ist, eine individuelle Abfindung auszuhandeln. Denn eine Kündigungsschutzklage kann sich durchaus über mehrere Jahre hin ziehen. Stellt sich jedoch am Schluss heraus, dass die Kündigung rechtswidrig war, muss der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn bezahlen. Das Arbeitsverhältnis wird nämlich in diesem Fall so behandelt, als hätte es nie geendet. Da Sie grundsätzlich arbeiten wollten und der Arbeitgeber dieses Angebot nicht in Anspruch genommen hat, muss er Ihnen für den gesamten Zeitraum das ausstehende Gehalt nachzahlen (abzüglich anderweitigen Verdienstes, den Sie währenddessen hatten). Diese Summe kann extrem hoch werden, sodass ein langer Prozess für den Arbeitgeber ein Risiko ist.

Um dies zu vermeiden sind Arbeitgeber in der Regel bereit, im Wege eines Vergleichs über eine Abfindungssumme zu diskutieren. Da diese aber entsprechend individuell getroffen werden, kommt es hier auf Verhandlungsgeschick, Erfahrung und eine richtige Strategie an.

Mit wie viel Geld kann ich rechnen?

Als eine Grundlage für die Abfindungsberechnung hat sich die Rechtsgrundlage des § 1a Abs. 2 KSchG ergeben. Diese ist zwar nur für einzelne Sonderfälle bindend gültig, wird aber von vielen Gerichten als ein erster Anhaltspunkt genommen, in welche Richtung eine Abfindung laufen kann.

Grundlage ist demnach das Monatsgehalt mal der Anzahl der Jahre im Betrieb mal Faktor 0.5

Der Faktor 0.5 variiert auch je nachdem, ob eine Kündigung im Kündigungsschutzprozess wahrscheinlich standhalten würde oder für rechtswidrig erklärt wird. Ist die Kündigung offensichtlich rechtswidrig, so kann sich dieser Faktor durchaus bis 1,0 oder sogar deutlich darüber nach oben verschieben. Sind Sie zudem Betriebsrat oder haben einen anderen besonderen Kündigungsschutz, so kann dieser Faktor noch weiter steigen.

Einen groben Anhaltspunkt, wie Ihre Chancen auf einen bestimmten Faktor stehen, können Sie dem Abfindungsrechner auf der Webseite der Kanzlei Rechtsanwälte Kupka & Stillfried entnehmen.

Wichtig ist hierbei aber, dass es keine Garantie auf diese Berechnung gibt, denn kein Richter ist an diese Berechnungsgrundlage gebunden. Auch entscheidet ja nicht der Richter über die Höhe der Abfindung. Diese wird vielmehr meist im Rahmen eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, der oft zwar unter Mitwirkung des Gerichts zustande kommt, letztendlich aber zwischen den Parteien bzw. deren Anwälten ausgehandelt wird. Gerade z. B. bei sehr kurzer Beschäftigungsdauer erscheint die allgemeine Formel eher zu niedrig angesetzt zu sein. Gleiches gilt umgekehrt bei sehr langen Arbeitsverhältnissen. Hier wird man event. schon mit einem niedrigeren Faktor zufrieden sein müssen.

Den Betrag, den Sie erhalten ist, sozialversicherungsfrei. D. h., dass ihnen üblicherweise Netto mehr übrig bleibt als bei der Auszahlung von laufendem Gehalt. Außerdem können Sie im Wege der sog. Fünftelregelung die Abfindung in der Regel vergünstigt versteuern, damit am Ende mehr für Sie übrig bleibt.

Verhandlung mit oder ohne Rechtsanwalt?

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten auch ohne einen Rechtsbeistand zu klagen. Im Wege der Güteverhandlung kann es auch so zu Gesprächen über eine Abfindung kommen. Gerade wie oben gezeigt können aufgrund der fehlenden bindenden Grundlage Gespräche über eine Abfindung schnell wie am Basar werden. Es erfordert Taktik und Feingefühl, um mit der richtigen Strategie das bestmögliche Ergebnis heraus zu holen. Ein Rechtsanwalt kennt die Tricks und Kniffe, auf die es ankommt, und kann Ihnen mit seiner Erfahrung helfen und zur Seite stehen. Daneben kann er Ihnen auch im Vorfeld bereits dabei behilflich sein zu überblicken, ob Sie nicht doch eine Regelung zur Abfindung bereits aus z. B. Sozialplan haben oder kann versuchen, bereits außergerichtlich für Sie zu einer zufriedenstellenden Lösung zu kommen. Und nicht zuletzt kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihnen eine Einschätzung geben, wie viel im jeweils individuellen Fall an Abfindung verhandelbar sein könnte. Denn eins steht fest: Es gibt keine allgemeingültigen Sätze, wie hoch eine Abfindung sein muss. Im Einzelfall ist die Kreativität, Erfahrung und das Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsanwalts entscheidend.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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