Abgebrochener Wohnungsschlüssel

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Fast jeder hat es schon mal erlebt: Ein Schlüssel bricht und der abgebrochene Teil steckt noch im Schloss. Das Amtsgericht halle hatte jetzt zu entscheiden, was ist, wenn das einem Mieter mit dem Wohnungsschlüssel passiert. Es entschied, dass der Mieter für diese „Beschädigung der Mietsache" keinen Schadenersatz zu leisten braucht.

Das gelte jedenfalls dann, wenn er nicht gegen mietvertragliche Obhutspflichten verstoßen habe. Für Schäden im Rahmen eines „vertragsgemäßen Gebrauchs" müsse er nicht haften (17.03.2009 AZ: 93 C 4044/08).

Hinweis: Möchte der Vermieter dennoch Schadensersatz, muss er vortragen und beweisen können, dass sein Mieter den Schlüssel schuldhaft abgebrochen oder gegen die nebenvertragliche Obhutspflicht, gemietete Sachen schonend und pfleglich zu behandeln, verstoßen hat.



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