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Ablehnung der Erwerbsminderungsrente immer zum Anwalt – Verweisungsberuf des Gerätezusammensetzers

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Bei Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung sollte zunächst immer Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht genommen werden. Nur so kann ermittelt werden, auf welcher Basis die Deutsche Rentenversicherung ihre Entscheidung getroffen hat. Nicht selten ist festzustellen, dass die Befunde der behandelnden Ärzte komplett anders bewertet werden. Auch werden Entlassungsberichte der Rehabilitationsklinik nicht in die Bewertung mit einbezogen, obwohl diese eine Leistungsunfähigkeit feststellen. Da bei einem Rentenverfahren viele Besonderheiten zu beachten sind, sollte die Auswertung der Akte mit fachkundiger Unterstützung erfolgen.

Zur Frage des Verweisungsberufes als Gerätezusammensetzer bei einer Rente wegen Erwerbsminderung hat das Sozialgericht Altenburg (SG) mit Urteil vom 16.5.2019, – S 10 R 678/18 – wie folgt entschieden:

„(…) Unabhängig von der nach Einschätzung der Kammer gesundheitlichen Unzumutbarkeit ist die Benennung der Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers als Verweisungstätigkeit hier untauglich, weil sie in dieser Form am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt aktuell nicht mehr besteht. Nach den von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Informationen wurde die einstmals 1,5-jähre anerkannte Ausbildung zum Gerätezusammensetzer bereits am 1. August 2013 von der Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Montagetechnik abgelöst. (…)“

Ergänzungen des Experten für Rentenrecht:

In der Praxis ist es immer ärgerlich, wenn in einem Rentenverfahren von Seiten der Deutschen Rentenversicherung auf Berufe verwiesen wird, die so gut wie nicht mehr existieren. „Paradebeispiele“ sind der Pförtner, die Telefonistin oder auch der GerätezusammensetzerEs wird dann durch die Deutsche Rentenversicherung argumentiert, dass die Kläger einen solchen Beruf noch ausüben können. Der Umstand, dass auf dem Arbeitsmarkt solche Stellen praktisch nicht (mehr) ausgeschrieben werden, ist für das Rentenverfahren ohne Belang. Hier sollte in jedem Fall ein berufskundliches Gutachten angestrebt werden. In einem solchen wird von einem Sachverständigen der jeweilige Beruf im Detail beschrieben. Nicht selten kann dann herausgearbeitet werden, dass der Kläger nicht alle Anforderung der jeweiligen Tätigkeit erfüllen kann. Mit dem Urteil des SG dürften jetzt gute Argumente vorhanden sein, um den Verweisungsberuf des Gerätezusammensetzers generell auszuschließen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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