Abmahngefahr für Privatverkäufer: Ungewollt Unternehmer bei eBay

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Privatpersonen, die auf eBay verkaufen, laufen Gefahr abgemahnt zu werden, wenn sie zu viele Artikel in einem sehr kurzen Zeitraum verkaufen.

Das Auktionshaus eBay steht sowohl privaten als auch gewerblichen Verkäufern offen. Während für Privatverkäufer der Verkauf auf eBay rechtlich weitestgehend problemlos ist, müssen die gewerblichen Händler sehr viele Rechtspflichten beachten, vor allem im sogenannten Fernabsatzrecht. Rundum: Wer als Unternehmer bei eBay verkauft, ist einem erheblich erhöhten Abmahnrisiko ausgesetzt, als Privatverkäufer.

Das Problem ist nun, dass ein vermeintlicher Privatverkäufer rechtlich gesehen schnell unternehmerisch handelt kann, ohne dass dies gewollt ist. Als Folge muss sich der unfreiwillige Unternehmer an die ganzen gesetzlichen Vorgaben halten, die für „richtige" Unternehmer gelten. Der Hintergrund dazu ist Folgender: Werden in regelmäßigen Abständen originalverpackte Markenware verkauft oder eine Vielzahl von gebrauchten Sachen, dann sehen die Gerichte ab einer gewissen Anzahl darin eine gewerbliche Tätigkeit. Ein Privatverkäufer wird also ein Unternehmer. Selbst wenn er seine Auktionen als „privat" bezeichnet und keine bösen Absichten hat, schützt dies nicht vor der gewerblichen Einstufung.

Die Folgen sind gravierend: Als unternehmerisch handelnd, muss ein Verkäufer seine Käufer über das Widerrufsrecht aufklären oder andere unternehmerische Pflichten (z.B. Anbieterkennzeichnung) erfüllen. Es bestehen weitere Pflichten bei der Gewährleistung von Neuware, sowie Regeln aus dem Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Macht er dies nicht, dann drohen teure Abmahnungen von anderen Unternehmern, die verlangen, dass alle gewerblich tätigen dieselben Regeln einhalten müssen.

Und wann genau gilt man jetzt als Unternehmer? Leider haben die Gerichte hier keine genaue Grenze erarbeitet. Bereits bei 10 neuen Markenartikeln in kurzer Zeit kann eine unternehmerische Handlung angenommen werden (LG Frankfurt, AZ 2/03 O 192/07). Aber auch wenn ausschließlich gebrauchte Artikel verkauft werden, kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen (80 Artikel gebrauchter Kleidung in einem Monat; LG Berlin Az 103 O 75/06). Es kommt also stets auf eine Abwägung folgender Kriterien an: Anzahl der verkauften Artikel, Wertigkeit der verkauften Artikel, Zeitraum der Verkäufe, Anzahl der Bewertungen oder vorhandener Powersellerstatus.

Der nachvollziehbare Gedanke dahinter ist, dass gewerbliche Händler sich nicht ihren Pflichten entziehen dürfen indem sie sich als Privatverkäufer tarnen. Soweit also ein Händler den Verdacht hat, dass ein Konkurrent verdeckt über ein Privat-Account verkauft, sollte eine genaue rechtliche Prüfung erfolgen. Aber auch ein Privatverkäufer, der Zweifel daran hat, ob er bereits die Voraussetzung eines Unternehmers erfüllt, sollte rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen.

Rechtsanwalt Sebastian Dramburg

Anwaltskanzlei Dramburg

 


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