Abmahnung Privatverkäufer und scheinprivate Händler

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Abmahnung Privatverkäufer und scheinprivate Händler: In den letzten  Jahren häufen Sie Angebote von Schein-Privat-Verkäufern. Hierbei handelt es sich um gewerblicher Anbieter, die z.B. ebay Kleinanzeigen, Mobile.de oder anderen Handelsplattformen als private Anbieter auftreten, obwohl es sich tatsächlich um gewerbliche Händler handelt. 

In vielen Fällen scheinprivate Anbieter von Ihren Wettbewerbern abgemahnt. Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind auch markenrechtliche Abmahnungen häufig.

Vorab: Wenn Sie als privater Anbieter eine Abmahnung wegen angeblich gewerblicher Tätigkeit erhalten oder Sie als Wettbewerber gegen Scheinprivate  vorgehen wollen, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Wir sagen Ihnen, wer tatsächlich als privater Anbieter auftreten darf und ab wann ein gewerbliches Handeln gegeben ist.

 

Scheinprivate Händler abmahnen?

Als Spezialist für Wettbewerbsrecht werde ich häufig gefragt, ob und wie man gegen gewerbliche Anbieter vorgehen kann, die sich nur zum Schein als Privatverkäufer ausgeben. Wichtig ist, dass es nach der Rechtsprechung NICHT darauf ankommt, wie sich der als privat ausgegebenen Händler bezeichnet. Allein entscheidend ist, ob es sich objektiv um ein gewerbliches Handeln handelt.

Ist dies der Fall, hat der Anbieter sämtlichen Vorgaben des Wettbewerbsrechts, Steuerrechts, aber auch des Markenrechts zu beachten. 

Auch die Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ändert daran nichts. Ein scheinbar privates Handeln, welches aber als gewerblich anzusehen ist (Scheinprivater) kann selbstverständlich Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden.

Auch die Kostenerstattung ist hier nicht eingeschränkt. Der Abgemahnte muss die Kosten der Abmahnung tragen, da es sich hier nicht nur um einen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, sondern um ein eigenes unlauteres Verhalten handelt. Kurz gesagt: Der Abgemahnte hat nicht (nur) die korrekte Kennzeichnung und Information im elektronischen Geschäftsverkehr unterlassen, sondern handelt aktiv wettbewerbswidrig. Es handelt sich um eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Art. 6 der UGP-Richtlinie.

 

Dr. Wallscheid & Drouven – Fachanwälte für Gewerblicher Rechtsschutz in Münster

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage oder eine einstweilige Verfügung erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven in Münster und bundesweit zur Verfügung. 

Gleiches gilt, wenn Sie gegen einen Scheinprivaten vorgehen wollen.  Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten auf und sprechen für Sie eine Abmahnung aus.

Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit,
  • durchgehend persönliche Ansprechpartner,
  • Kostentransparenz von Anfang an, z. B. durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars.

 Weitere Infos zum Thema Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-wettbewerbsrecht/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/konkurrenz-abmahnen-abmahnung-gegenueber-einem-mitbewerber_102302.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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