Abmahnung aufgrund der Verwendung von Miniaturbildern bei Facebook

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In den vergangenen Wochen gab es einige mediale Aufregung betreffend Abmahnungen auf Facebook. Hintergrund war, dass Urheber von Werken, auf die im Rahmen von so genannten Postings, also Statusmitteilungen im Facebook-Profil, verlinkt wurde, Abmahnungen ausgesprochen worden sein sollen. Viele „Experten" befürchten auch sogleich eine Abmahnwelle.

Doch worum geht es genau: Wer im Rahmen eines Posts bei Facebook einen Link setzt, kann entscheiden, ob ein Miniaturbild angezeigt wird. Entscheidet er sich dafür, so wird ein Artikel, eine Fotografie oder was immer auch verlinkt wurde, als Vorschaubild im Miniaturformat für - je nach Sicherheitseinstellung - jeden sichtbar angezeigt. Was auch immer im Vorschaubild angezeigt wird, meistens eine Fotografie, stellt in aller Regel ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar (§ 2 UrhG). Durch das Anzeigen des Werkes wird dieses vervielfältigt (§ 16 Absatz 2 UrhG; allerdings auf Servern in den USA) und öffentlich zur Schau gestellt (§ 19a UrhG). Da keine ausdrückliche Einwilligung des Urhebers zu einer derartigen Nutzung vorliegt, könnte eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Urhebers gegeben sein. Wie der Presse zu entnehmen war, ist diese Rechtsverletzung nach Meinung vieler „Experten" eindeutig. Sie empfehlen daher den Forderungen der Urheber zumindest dem Grunde nach nachzugeben.

Eindeutig ist die Angelegenheit allerdings keineswegs. Vielmehr sollte auf die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur „Vorschaubilder-Rechtsprechung" zurückgegriffen werden. Danach ist die Nutzung von Bildern, die von dem jeweiligen Berechtigten selbst online gestellt worden sind, als Vorschaubild im Rahmen einer Suchmaschine zulässig (BGH in NJW 2010, 2731 - Vorschaubilder I und NJW 2012, 1886 - Vorschaubilder II). Dieser muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und willigt in diese faktisch ein. Diese Situation ist mit derjenigen bei verlinkenden Facebook-Postings durchaus vergleichbar. Denn auch hierbei handelt es sich nach unserem Dafürhalten um eine übliche Nutzungshandlung. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Urheber, welcher ein Werk veröffentlicht, im Regelfall möchte, dass sein Werk Beachtung findet. Durch die Verlinkung wird gerade auf das Werk hingewiesen und aufmerksam gemacht, also sogar dem Willen des Urhebers Rechnung getragen, so dass es treuwidrig erscheint, dass dieser nunmehr eben eine solche Nutzung untersagen will. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass derartige Abmahnungen unberechtigt sind.

Keineswegs ist eine Abmahnung aufgrund der Nutzung der Miniaturbildfunktion folglich eindeutig und sollte derjenige, welcher eine Abmahnung erhält, diese ohne weiteres akzeptieren. Umgekehrt sollte sich jeder Urheber, der hier seine Rechte geltend zu machen versucht, dies gut überlegen und im Einzelfall deren Berechtigung prüfen - zumal bei einer unberechtigten Abmahnung die Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten sind.



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