Das CE-Kennzeichen als Abmahnfalle für Händler

  • 6 Minuten Lesezeit

Von der Sonnenbrille über die LED-Glühbirne bis hin zum Staubsauger: das CE-Kennzeichen findet sich mittlerweile auf zahllosen Produkten. Auch in der Werbung wird das Zeichen häufig verwendet, wenn etwa auf eine „CE-Konformität“ oder gar auf eine „CE-Prüfung“ hingewiesen wird. Zudem werden Verbraucher in den Medien immer wieder dazu angehalten, beim Kauf bestimmter Produkte auf das Vorhandensein eines CE-Kennzeichens zu achten. Darüber, was genau sich hinter diesem Zeichen verbirgt, gibt es jedoch trotz oder gerade auch wegen solcher Hinweise vielfach Fehlvorstellungen. Irrtümer über das CE-Kennzeichen betreffen dabei keineswegs nur Verbraucher, die mit dem Zeichen falsche (Qualitäts-)Erwartungen verbinden.

Auch und gerade (Online-) Händler überblicken in vielen Fällen den rechtlichen Hintergrund der CE-Kennzeichnung nicht richtig. Infolgedessen sehen sich Händler immer häufiger mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten oder durch die Wettbewerbszentrale konfrontiert. Gegenstand derartiger Abmahnung kann dabei sowohl das Fehlen als auch das unberechtigte Anbringen des CE-Kennzeichens auf einem Produkt sein. Ebenso ist der Hinweis auf ein CE-Kennzeichen in der Werbung in vielen Fällen der „Stein des Anstoßes“.

1. Was ist das CE-Kennzeichen?

Um die Grundlage derartiger Abmahnungen zu begreifen, muss man sich zunächst vor Augen führen, was genau das CE-Kennzeichen eigentlich besagt. Entgegen der landläufigen Meinung handelt es sich bei dem CE-Kennzeichen nicht um ein Qualitätssiegel. Das Zeichen steht als Abkürzung für „Communauté Européenne“, also für die Europäische Gemeinschaft (EU). Es dient zur Bestätigung dafür, dass das Produkt mit den EU-Richtlinien übereinstimmt und den gesetzlichen Sicherheits- und Gesundheitsvorgaben entspricht. Solche Vorgaben finden sich etwa im Elektrogesetz (ElektroG) oder im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Fällt ein Produkt in den Anwendungsbereich eines solchen Gesetzes, ist nicht nur die Einhaltung der niedergelegten Vorgaben verpflichtend, sondern grundsätzlich auch die Anbringung des CE-Kennzeichens auf dem Produkt selbst.

Das CE-Kennzeichen wird allerdings in der Regel nicht durch eine unabhängige Prüforganisation wie den TÜV verliehen. Auch findet keine behördliche Prüfung des gekennzeichneten Produktes statt. Vielmehr wird das CE-Kennzeichen im Normalfall durch den Hersteller selbst angebracht (sog. „Herstellererklärung“). Zusammen mit einer sog. Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller dadurch, dass er bei der Herstellung des Produktes alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der entsprechenden EU-Richtlinien bzw. der entsprechenden nationalen Gesetze eingehalten hat. Nur bei besonders gefährlichen Produkten ist eine externe Prüfung durch „benannte Stellen“ wie etwa TÜV oder DEKRA vorgeschrieben.

Sobald ein Produkt (berechtigterweise) mit dem CE-Kennzeichen versehen ist, darf es in jedem EU-Staat in den Verkehr gebracht werden – das CE-Kennzeichen ist gewissermaßen der „EU-Reisepass“ für das Produkt. Fehlt umgekehrt ein CE-Kennzeichen trotz gesetzlicher Kennzeichnungspflicht, darf das Produkt weder in Deutschland noch in einem anderen EU-Staat in den Verkehr gebracht werden.

2. Fehlen eines CE-Kennzeichens

In Zeiten des globalisierten Handels gehört es zum Alltag, dass Produkte nicht lediglich innerhalb der EU, sondern vor allem auch in Asien hergestellt und von dort bezogen werden. Gerade im Hinblick auf das CE-Kennzeichen kann allerdings der Import und Weiterkauf von Produkten aus Fernost für (Internet-)Händler ein erhebliches rechtliches und damit auch wirtschaftliches Risiko darstellen. Denn importierte Waren weisen häufig entweder gar keine CE-Kennzeichnung auf, oder die vorhandene Kennzeichnung ist nicht ausreichend fest mit dem Produkt verbunden. Bringt der Händler ein solches Produkt trotz fehlender oder unzureichender Kennzeichnung in den Verkehr, handelt er ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld in bis zu fünfstelliger Höhe rechnen. Daneben stellt das Inverkehrbringen von Produkten trotz fehlenden CE-Kennzeichens regelmäßig auch einen Wettbewerbsverstoß dar, weshalb der Händler eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber oder durch einen Interessensverband wie die Wettbewerbszentrale befürchten muss.

3. Unberechtigtes Führen eines CE-Kennzeichens

Umgekehrt kann der importierende Händler vor dem Problem stehen, dass das Produkt zwar eine CE-Kennzeichnung aufweist, jedoch nicht sämtliche einschlägigen Vorgaben erfüllt. Gerade bei Fernost-Importen ist immer wieder zu beobachten, dass Produkte durch den Hersteller „standardmäßig“ mit einem CE-Kennzeichen versehen werden, obwohl sie noch nicht einmal auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hin überprüft worden sind, geschweige denn diese erfüllen. Bietet der deutsche Händler ein mit dem CE-Zeichen gekennzeichnetes Produkt zum Kauf an, obwohl die rechtlichen Vorgaben nicht ausnahmslos eingehalten sind, handelt er ebenso wie beim völligen Fehlen eines CE-Kennzeichens ordnungswidrig und muss ein hohes Bußgeld befürchten. Zudem muss der Händler auch in diesem Fall mit einer kostenpflichtigen Abmahnung durch Mitbewerber oder z.B. die Wettbewerbszentrale rechnen.

Der Händler kann sich übrigens grundsätzlich nicht darauf berufen, dass ihm die Rechtskonformität durch seinen (asiatischen) Lieferanten zugesichert worden sei und dass er sich hierauf verlassen habe. Denn in Bezug auf das Inverkehrbringen des Produktes wird der importierende Händler rechtlich so behandelt, als sei er selbst der Hersteller des Produktes. Und als solcher muss er persönlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einstehen.

4. Werbung mit dem CE-Kennzeichen

Gerade wegen der häufig anzutreffenden Fehlvorstellung, das CE-Kennzeichen signalisiere eine außergewöhnliche Qualität oder zumindest eine besondere (unabhängige) Überprüfung, wird bei der Bewerbung von Produkten vielfach auf das Vorhandensein des CE-Kennzeichens hingewiesen. Teilweise wird gar von einer „CE-Prüfung“ gesprochen. Werbliche Hinweise auf ein CE-Kennzeichen können für werbende Händler jedoch schnell zur Abmahnfalle werden:

Das CE-Kennzeichen sagt für sich genommen grundsätzlich nichts anderes aus, als dass das Produkt den gesetzlichen Vorschriften genügt (s.o.). Ohne Einhaltung dieser Vorschriften dürfte das Produkt gar nicht erst zum Verkauf angeboten werden. Weist nun aber ein Händler in der Werbung (z.B. in seiner Angebotsbeschreibung im Internetshop) darauf hin, dass das Produkt über ein CE-Kennzeichen verfügt, könnte man dies bei einer strengen Betrachtungsweise als eine wettbewerbswidrige und damit unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten werten.

Definitiv unzulässig ist dagegen die Bewerbung eines Produktes mit dem Zusatz „CE-geprüft“, sofern nicht ausnahmsweise eine unabhängige Prüfung der Gesetzeskonformität z.B. durch den TÜV durchgeführt wurde. Denn im Regelfall erklärt der Hersteller bzw. der importierende Händler durch das CE-Kennzeichen ja lediglich selbst, dass das Produkt die einschlägigen Vorschriften einhält (s.o.). Die Angabe CE-geprüft erweckt insofern bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die beworbenen Waren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012 - 6 U 24/11).

5. Reaktion auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Sieht sich ein Händler im Zusammenhang mit der (unterlassenen) Verwendung des CE-Kennzeichens mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (sei es durch einen Mitbewerber oder z.B. durch die Wettbewerbszentrale) konfrontiert, ist nicht nur ein schnelles, sondern vor allem auch ein sorgfältiges Vorgehen geboten.

Wird dem Händler etwa vorgeworfen, er habe das CE-Kennzeichen wegen der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben zu Unrecht verwendet, ist gründlich zu prüfen, ob der behauptete Verstoß tatsächlich gegeben ist. Hier wie auch in allen anderen Fällen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte selbst bei Vorliegen einer Wettberwerbsverletzung nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine solche Unterlassungserklärung kann gerade im Hinblick auf das CE-Kennzeichen weitreichende Folgen haben und schnell erhebliche Zusatzkosten im fünfstelligen Bereich für den Abgemahnten verursachen. Um dies zu vermeiden, ist zunächst sehr gründlich abzuwägen, ob eine Unterlassungserklärung im Einzelfall überhaupt sinnvoll ist. Daneben sollte im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung sehr genau auf die Formulierung geachtet werden. Insbesondere sollte grundsätzlich nicht ohne nähere Prüfung eine der Abmahnung beigefügte Vorlage verwendet werden. Denn diese Vorlagen gehen inhaltlich sehr häufig über das hinaus, wozu der Abgemahnte tatsächlich verpflichtet ist.

Sowohl bei Formulierung der Unterlassungserklärung als auch bei der Ergreifung der notwendigen praktischen Schritte (z.B. Neuetikettierung) sollte der Abgemahnte daher anwaltlichen Rat einholen, um weitere Konflikte und unnötig hohe Kosten zu vermeiden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von GHI - Göritz Hornung Imgrund Rechtsanwälte - Partnerschaftsgesellschaft

Beiträge zum Thema