Abmahnung BMW d. KLAKA RAe/Produktbeschreibung Zubehör ohne „passend für“/“geeignet für“-fehlender Bestimmungshinweis

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Uns liegt mal wieder eine Abmahnung der Bayerischen Motoren Werke AG bzw. kurz gesagt BMW vor. Ausgesprochen wurde die Abmahnung durch die Münchner Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte.

Was ist Inhalt der Abmahnung?

Zunächst wird in der Abmahnung ausgeführt, dass die Abmahnungen Inhaberin unterschiedlicher Marken sei. So zum Beispiel der deutschen Marken Nr. 302013007428 „BMW" Logo geschützt als IR-Marke Nr. 1241163 mit Schutzanteil für die EU) und Nr. 39408867 „BMW". Der Schutz erstreckt sich auf Fahrzeuge und Teile.

Was wird dem Adressaten vorgeworfen?

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, dass er Zubehörteile ohne Genehmigung bzw. ohne dazu berechtigt gewesen zu sein mit dem „BMW" Logo kennzeichne.

Überdies benutze der Adressat in der Produktbezeichnung von Zubehör in unzulässiger Weise das Zeichen „BMW", obwohl die Ware nicht von BMW stamme oder von BMW autorisiert wurde. Somit soll eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Zudem soll eine Rufausbeutung/Trittbrettfahrerei vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) vorliegen.

Zudem soll ein fehlender Bestimmungshinweis vorliegen, da in der Produktbeschreibung Angaben wie „passend für“ /“geeignet für“ fehlen würden.

Was fordern die KLAKA Rechtsanwälte  für Ihre Mandantin BMW?

Die Rechtsanwälte fordern unter anderem

  • Unterlassung aus § 14 Abs. 5 MarkenG,
  • Schadensersatz aus § 14 Abs. 6 MarkenG
  • Auskunft und Rechnungslegung
  • gemäß §§ 242, 259, 260 BGB und § 19 MarkenG über Dauer und Umfang
  • Übernahme der Anwaltskosten aus einem Streitwert von € 500. 000.

Ein Formulierungsvorschlag für eine Unterlassungserklärung liegt dem Schreiben bei.

Wie reagiere ich richtig auf die Abmahnung?

Zunächst einmal gilt es Ruhe zu bewahren. Die beanstandeten Rechtsverletzungen müssen zunächst genau geprüft werden, ob diese auch tatsächlich vorliegen. Ob man dann die von der Gegenseite geforderten Unterlassungsanspruches selbst für den Fall, dass die Rechtsverletzungen vorliegen sollte, in der Form wie von der Gegenseite verlangt, erfüllt sollte durch einen fachkundigen Anwalt überprüft werden.

Dabei muss natürlich auch geprüft werden, ob sie das monierte Verhalten in der Form überhaupt fristgerecht  einstellen bzw. ändern können. Gerade bei Shopbetreibern mit einem umfangreichen Warenangebot ist dies oftmals nicht umsetzbar. Auch muss überlegt werden die Unterlassungserklärung in der geforderten Form abgegeben wird. In der Regel empfiehlt sich eine Änderung bzw. Modifizierung der Unterlassungserklärung. Auch zu prüfen ob der angesetzte Streitwert und die angesetzte Gebühr daraus berechtigt und angemessen ist. Diese Prüfung kann nur durch einen qualifizierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt erfolgen. Der richtige Fachanwalt bei markenrechtlichen Verstößen ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Dieser umfasst auch das Markenrecht. Nicht selten können so umfangreiche Folgeansprüche vermieden werden auch können erfahrungsgemäß die Abmahnkosten deutlich reduziert werden.

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