Abmahnung der Kanzlei Jochen Jüngst für Marcel Grabow

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Uns wurde heute eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Jochen Jüngst aus Hamburg vorgelegt. Die Abmahnung wurde ausgesprochen durch Herrn Marcel Grabow.

Herr Grabow soll unter der URL paladom.de einen Onlineshop betreiben, in dem er Spirituosen aller Art anbieten soll.

Herr Marcel Grabow will bei unserem Mandanten festgestellt haben, dass er bei ebay zwar als Privatverkäufer angemeldet sei, in Wirklichkeit aber in einem gewerblichen Umfang handele. Dies macht der Abmahner daran fest, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrere Angebote aus dem Sortiment Spirituosen auf dem ebay-Profil unseres Mandanten zum Verkauf angeboten wurden.

Mit der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Mit dieser soll man es unterlassen, auf dem Portal ebay.de Spirituosen anzubieten, ohne

  • eine den Anforderungen des § 5 TMG genügende Anbieterkennzeichnung vorzuhalten;
  • Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise nach geltendem Recht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren;
  • Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung über ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu informieren.

Ferner soll man es unterlassen, Verbrauchern Spirituosen in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Volumen bzw. Gewicht anzubieten, ohne den Grundpreis anzugeben.

Der Abmahnung ist noch keine Kostenrechnung beigefügt. Dies sollte einem aber nicht zu der Annahme verleiten lassen, dass die Gegenseite keine Kostenerstattung fordert. Vielmehr soll die Gegenseite wohl in Folgeschreiben eine Kostenerstattung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 Euro fordern. Dies entspricht einem Betrag von rund 745 Euro. Keinesfalls sollte man daher die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnen. Diese stellt nämlich ein Schuldeingeständnis dar und kann u.U. dazu führen, dass man die später geforderten Kosten zahlen muss. Es muss natürlich zunächst geprüft werden, ob ein Wettbewerbsverstoß überhaupt gegeben ist. Hier ist die Rechtsprechung zwar recht uneinheitlich, im Ergebnis aber doch recht streng. Dies bedeutet, dass ein gewerbliches Handeln oftmals sehr schnell durch die Gerichte angenommen wird. Hier kommt es aber stets auf den Einzelfall an, sodass sich pauschale Aussagen in der Regel verbieten.

Wenn auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Jüngst erhalten haben, können Sie uns für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung jederzeit gerne telefonisch kontaktieren. Wir übernehmen die Vertretung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu fairen Festpreisen. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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