Abmahnung der Kanzlei Schreiber Hahn Sommertag für Bodum AG / Pi-Design AG

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Die Kanzlei OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte vertritt seit über 11 Jahren erfolgreich Onlinehändler aus ganz Deutschland auf dem Gebiet des Markenrechts. Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Rechtsanwalt Gäßler ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 022180067680. Die außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreisen, die wir vorab kommunizieren.

Die Kanzlei Schreiber Hahn Sommerlad mahnt für Bodum AG, bzw. Pi-Design AG ab.

Abmahnung der Bodum AG durch Kanzlei Schreiber Hahn Sommerlad

Die Kanzlei Schreiber Hahn Sommerlad verschickt Abmahnungen im Auftrag der Bodum AG sowie der Pi-Design AG.

Die Abmahnungen können sowohl das Markenrecht als auch das Designrecht betreffen.

Was ist Hintergrund der Bodum-Abmahnung?

Die Bodum AGist seit vielen Jahren dafür bekannt, den erfolgreichen Kaffeebereiter „Chambord“ zu vertreiben. Das Design dieses Kaffeebereiters dürfte wohl sicherlich als ikonisch bezeichnet werden. Abgemahnt werden regelmäßig Verkäufer, die Kaffeebereiter anbieten, deren Gestaltung zu nah an dem Design von Bodum liegen soll. 

In den markenrechtlichen Abmahnungen wird das Inverkehrbringen von Kaffeebereitern unter der Marke „Bodum“, obwohl diese nicht mit Einverständnis der Markeninhaberin in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden, gerügt.

Diese Fallkonstellation kann dann eintreten, wenn man die Kaffeebereiter im nichteuropäischen Ausland erwirbt und dann erstmalig in der Union in den Verkehr bringt. Betroffen sind also auch Händler, die Original-Bodum-Kaffeebereiter in der Europäischen Union verkaufen, wenn diese zuvor außerhalb der Europäischen Union erworben wurden. Man erhält also eine markenrechtliche Abmahnung, obwohl man ein Originalprodukt angeboten hat. Dies wirkt für viele befremdlich. Ist aber unter markenrechtlichen Gesichtspunkten zutreffend.

Erschöpfungseinwand bei Bodum-Abmahnungen?

Grundsätzlich gewährt das Markenrecht dem Inhaber ein ausschließliches Recht, Waren mit seiner Marke zu versehen und die so gekennzeichnete Ware in den Verkehr zu bringen. Der Markeninhaber hat damit gegenüber anderen Marktteilnehmern das ausschließliche Recht, die Marke beim ersten Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen. Da dies so dazu führen würde, dass der Markeninhaber auch das alleinige Verkaufsrecht hat, was letztlich zu einer Monopolisierung führen würde, gibt es in den einschlägigen Regelungen zum Markenrecht den sog. Erschöpfungsgrundsatz. In Art. 15 der Unionsmarkenverordnung heißt es hierzu:

1) Eine Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Markeninhaber, sobald die mir der Marke versehende Ware durch diesen in den Verkehr gebracht wurde, anderen Marktteilnehmern nicht verbieten darf, diese Ware ebenfalls zu verkaufen. Entscheidend ist aber dabei, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware eben durch den Markeninhaber in dem jeweiligen Territorium, für das Markenschutz beansprucht wird, in den Verkehr gebracht worden sein muss. In Art. 15 der Unionsmarkenverordnung wird bezüglich des Territoriums auf das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums Bezug genommen. Auf den Erschöpfungsgrundsatz kann sich also nur berufen, wer Ware verkauft, die zuvor durch die Bodum AG in dem EWG in Verkehr gebracht wurde. Wurde die Ware zuvor außerhalb der EWG in den Verkehr gebracht und importiert der Verkäufer die Ware selbst, liegt ein solches Inverkehrbringen durch den Markeninhaber gerade nicht vor. Dies hat zur Folge, dass der Erschöpfungseinwand nicht greift, eine Markenverletzung damit also grundsätzlich in Betracht kommt.

Welche Ansprüche werden mit der Bodum-Abmahnung geltend gemacht?

Mit einer begründeten markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel Unterlassungs-, Kostenerstattungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Der Verletzer der Marke wird also aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig sind der Abmahnung vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt. Diese sollten keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden. Oftmals enthalten solche vorformulierte Unterlassungserklärungen nämlich Klauseln, die weit über dem liegen, was eigentlich gefordert werden kann. Man sollte auf eine Abmahnung im Umkehrschluss aber auch nicht mit einer Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung reagieren. Dies wäre nämlich damit verbunden, dass die ausstehenden Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden können. Die angesetzten Streitwerte sind bei markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen in aller Regel sehr hoch. So beträgt der Streitwert bei der Bodum-Abmahnung 100.000,00 Euro. Dies ist im Markenrecht bei bekannten Marken ein durchaus üblich angesetzter Streitwert.

Damit verbunden ist auch ein sehr hohes Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Daher raten wir im Falle einer berechtigten markenrechtlichen Abmahnung oftmals zu einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass der Markeninhaber die Unterlassungsansprüche gerichtlich einklagen kann.

Grundsätzlich ist man auch zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die Bezugsquelle der markenverletzenden Ware, die Einkaufspreise, Verkaufspreise und verkauften Stückzahlen. Anhand der erteilten Auskunft kann der Schadenersatz berechnet werden. In vielen Fällen empfiehlt sich eine Gesamtlösung, die dazu führt, dass die zu zahlenden Kosten reduziert werden.

Welche Hilfe bieten wir bei Bodum-Abmahnungen?

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler vertreten seit über 10 Jahren bundesweit eine große Vielzahl an Onlinehändlern. Unsere Kernkompetenz liegt dabei auf dem Markenrecht. In unserer Kanzlei werden Sie durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht betreut. 

Wir können im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung mit Ihnen gemeinsam erörtern, ob die Abmahnung berechtigt ist und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Sollten wir Sie außergerichtlich vertreten, übernehmen wir dies für Sie zu vorab kommunizierte Festpreisen. Sie erreichen uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung telefonisch unter 022180067680.

Foto(s): OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte

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