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Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen der Serie "Person of Interest"

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Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen der Serie „Person of Interest“ für die Warner Bros. Entertainment GmbH mit einer Geldforderung in Höhe von 519,00 EUR.

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München wurde durch den Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment damit beauftragt, angebliche Rechtsverletzungen an der Serie „Person of Interest“ abzumahnen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung an der Serie Person of Interest auch selbst begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten in Bezug auf den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, sodass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Das Abmahnschreiben von Waldorf Frommer wegen Person of Interest sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden

Für den abgemahnten Anschlussinhaber als Empfänger einer solchen Abmahnung lohnt es sich, den Inhalt dieses Schreibens genau zu prüfen. Mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen drei Entscheidungen des obersten deutschen Zivilgerichts zum Thema Abmahnungen (Sommer unseres Lebens – BGH I Z 68/08, Morpheus – BGH I Z 74/12 und ganz aktuell Bearshare – BGH I Z 169/12) stehen den abgemahnten Anschlussinhaber wirksame Argumente zur Verteidigung gegen ein solches Abmahnschreiben zur Verfügung. Insbesondere wenn der Anschluss durch mehrere Hausbewohner genutzt wird, dürfte es bei einer sachgerechten Verteidigung für die abmahnenden Rechtsanwälte schwierig werden, die Geldforderung in der gewünschten Höhe durchzusetzen.

Handlungsempfehlung für Abgemahnte

Bei Erhalt einer Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Person of Interest“ gilt es, Ruhe zu bewahren und den beigefügten Vordruck der Zahlungsverpflichtung nicht zurückzusenden, sondern eine optimal formulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese kann i.d.R. nur ein versierter Anwalt fertigen, trotz diverser Vorlagen aus dem Internet. Denn diese geben z. B. keine Auskunft darüber, wer die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen hat: der ggf. namentlich bekannte Täter oder derjenige, welcher den Täter zur Rechtsverletzung überredet hat oder aber der Anschlussinhaber, der Adressat der Abmahnung ist? Das Internet hilft auch nicht weiter bei der Frage, ob die Zahlung wegen „Person of Interest“ zu leisten ist. Nutzen Sie die Möglichkeit einen Anwalt der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zu befragen. Wir helfen Ihnen weiter.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte


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