Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale

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Bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sehen sich Unternehmen in erster Linie Abmahnungen von Mitbewerbern ausgesetzt. Es kann aber auch vorkommen, dass angeblich unlautere Wettbewerbshandlungen von Verbänden abgemahnt werden. Daher sind Unternehmer, die eine Abmahnung nicht von der Konkurrenz sondern von einem Verband bekommen, oft verunsichert.

Nach 8 Abs. 3 Nr. 2 des UWG haben diese Verbände eine gesetzliche Grundlage, um Wettbewerbshandlungen abmahnen zu können.

Die Wettbewerbszentrale, oder wie der Verband vollständig heißt „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.” ist nach eigenen Aussagen die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.

Uns liegt eine Abmahnung eines Unternehmens durch die Wettbewerbszentrale vor. Dem Unternehmen wird vorgeworfen bei seinen Marketingmaßnahmen gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) verstoßen zu haben.

Generell gilt bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht: Man sollte nicht voreilig handeln und sich wegen einer knappen Frist unter Druck gesetzt fühlen. Es ist ratsam, die Abmahnung rechtlich prüfen zu lassen und danach zu entscheiden, wie verfahren werden soll.

Kommt die rechtliche Prüfung zu dem Schluss, dass die Abmahnung begründet ist, sollte unter Umständen die Unterlassungserklärung in modifizierter Form abgegeben werden, damit das Unternehmen nur so viel erklärt, wie es gesetzlich verpflichtet ist.

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale sollte ernst genommen werden. Es ist bekannt, dass der Verein auch vor Gericht zieht.

Die Kanzlei SCHWENKE & DRAMBURG Rechtsanwälte hat ihren Schwerpunkt im Wettbewerbs- und Onlinerecht. Wir vertreten Sie bundesweit in der Abwehr von Abmahnungen.


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