Abmahnung Film: Lightning Strikes durch FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für MIG Film GmbH

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Im Auftrag der MIG Film GmbH mahnt die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH des Dr. Bernd Fleischer aus Hamburg die öffentliche Zuänglichmachung des Films „Lightning Strikes” ab. Durch Verweis auf den Hauptdarsteller, „der bekannte Herkules-Darsteller Kevin Sorbo" soll offenbar der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei dem fraglichen Film und einen erfolgreichen Kassenschlager. Tatsächlich wurde das „Werk" relativ kurz nach Fertigstellung in TV-Spartensendern ausgestrahlt und auch in Deutschland sofort als DVD veröffentlich. Ob es jemals in einem Kino gelaufen ist, ist uns nicht bekannt. Angesichts einer Vielzahl von vernichtenden Kritiken in der Internet-Filmdatenbank IMDb.com ist davon jedoch eher nicht auszugehen. So soll der mit zweit- bis drittklassigen Schauspielern in Bulgarien abgedrehte Film arge Ausstattungs- und Drehbuchmängel haben. Die Filmkulissen seien allzu oft erkennbar und hätten schon für einige ähnliche Machwerke herhalten müssen, was zu einem gewissen Wiedererkennungswert der Kulissen führe. Bei den Dreharbeiten sei es offenbar so kalt gewesen, dass sogar bei Innenraumszenen der Atem der Darsteller deutlich sichtbar sei. So verwundert es nicht, dass einige Kritiker „Lightning Strikes" als würdigen Nachfolger des legendären „Plan 9 from Outer Space” des genialen Dilettanten Ed Wood als „Schlechtester Film aller Zeiten” nominieren.

Worum geht´s?

FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rügt für die MIG Film GmbH, der Empfänger der Abmahnung habe „Lightning Strikes” öffentlich zugänglich gemacht, indem er den Film in einer Internet-Tauschbörse für Filesharing angeboten habe. Dadurch sei der Film öffentlich zugänglich gemacht worden und die Rechte der MIG Film GmbH verletzt worden. Dies sei durch Protokollierung der IP-Adresse zweifelsfrei bewiesen, so Dr. Bernd Fleischer von FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Tatsächlich sind diese Art Protokollierungen keinesfalls zweifelsfrei. So brachte eine Begutachtung im Rahmen der Berichterstattung der c´t-Computerzeitung zu Tage, dass durchaus häufig Fehler passieren. Selbst das gegenüber Abmahnern als sehr liberal geltende Landgericht Köln stellte kürzlich fest, dass in einzelnen Verfahren 50 - 90 % der ermittelten IP-Adressen nicht zuzuordnen waren.

Was ist erlaubt?

Viele Nutzer von Tauschbörsen sind der Auffassung, Vervielfältigungen von Musikwerken zu nicht kommerziellen Zwecken in Internettauschbörsen seien vom Recht zur Privatkopie gedeckt. Das Herstellen einer Privatkopie ist in der Tat gem. § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ersichtlich ist, dass die Kopie aus einer illegalen Quelle stammt. Die bloße Tatsache, dass eine Datei in einer Tauschbörse angeboten wurde, mag zwar allein noch nicht für die Annahme einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage ausreichen. Beim Filesharing über P2P ist es jedoch häufig so, dass die heruntergeladene Datei auch automatisch an andere Nutzer des Netzwerks weiter verteilt wird. Und hier kann nun jedenfalls nicht mehr von einer Privatkopie gesprochen werden, da die Datei einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Handelt es sich bei der Datei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, stellt dieses Weiterverteilen einen Eingriff in die Verwertungsrechte des jeweiligen Rechteinhabers dar.

Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich beraten!

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben lautet die erste Regel: Keine Panik! Lesen das Schreiben sorgfältig und achten Sie auf Ihnen ggf. gesetzte Fristen. Diese sind meist bewusst sehr kurz bemessen. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, aber lassen Sie sich auch nicht unter Druck setzen. Ob eine Abmahnung berechtigt ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Ein fachkundiger Anwalt kann Ihnen hier Auskunft geben und Ihnen bei evtl. notwendigen weiteren Schritten zur Seite stehen. Üblicherweise ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Es ist jedoch meist nicht zu empfehlen, diese einfach zu unterschreiben. Vorgegebene Unterlassungserklärungen der Gegenseite sind aus nachvollziehbaren Gründen zugunsten des Abmahnenden oft sehr weit gefasst. Sie sollten überblicken können, was Sie mit Ihrer Unterschrift erklären, sprich, mit welchen Verhalten sie eine Vertragsstrafe auslösen. Sofern notwendig, kann ein spezialisierter Anwalt auch eine angemessene, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie entwerfen.

Wir helfen, schnell, bundesweit, verlässlich, günstig!

Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit jeder Abmahnung und formulieren ggf. auch eine angemessene, modifizierte Unterlassungserklärung, mit der Sie sich nicht mehr als nötig verpflichten.

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. alle Anlagen, gerne auch per Fax (040/41167626) oder Email / pdf ( info (at) ipcl-rieck.de ) sowie eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Wir prüfen dann, ob wir für Sie tätig werden können und melden uns bei Ihnen. Selbstverständlich informieren wir Sie vorab gerne über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie.



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