Abmahnung im Wettbewerbsrecht

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Wenn Sie selbst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben oder einen Konkurrenten von Ihnen selbst abmahnen möchten, sollten Sie unbedingt sämtliche Spielregeln im Wettbewerbsrecht beachten, um erfolgreich zu sein.

Voraussetzung einer jeden Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist die Mitbewerbereigenschaft des Abmahners, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis liegen muss. Wenn kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vorliegen sollte, ist von dem Aussprechen einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abzuraten. Im Falle des Erhalts einer Abmahnung und einer notwendigen Verteidigung ist das Monieren des Fehlens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses eine effektive Verteidigungsstrategie.

Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis ist auszugehen, wenn die sich gegenüberstehenden Konkurrenten in einem Substitutionswettbewerb stehen. Es bedarf demnach das Angebot von austauschbaren Waren oder Dienstleistungen für den potenziellen Kunden. 

Nicht erforderlich hierfür ist es, dass der Kundenkreis des Abmahners und des Abgemahnten vollständig deckungsgleich sein müssen. Die Rechtsprechung sieht die Anforderungen an ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bisher recht schnell gegeben. Wenn es jedoch an jedem Wettbewerbsmoment zwischen den Parteien fehlt und sich die Angebote beider Parteien hinsichtlich des Kundenabsatzes gar nicht beeinträchtigen, ist zu empfehlen, das fehlende Wettbewerbsverhältnis zu monieren.

Immer wieder auftretende Abmahngründe 

Aus Erfahrung können wir einschätzen, dass ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnungen immer wieder auf die gleichen Abmahngründe zurückkommen. In strategischer Hinsicht bedeutet dies, dass Sie selbst Ihr Unternehmen abmahnsicher gestalten können, indem Sie die häufigsten Abmahngründe von vornherein umschiffen. Auffällig häufig werden abgemahnt:

  • Fehlerhafte AGB: Es gibt unzählige Fehlerquellen innerhalb der eigenen AGB, die Online-Händler stets vermeiden sollten. Zum Beispiel das Vorhalten einer korrekten Widerrufsbelehrung oder die Erfüllung der Anforderungen der sogenannten „Button-Lösung“ für die Kunden und Verbraucher. 
  • Irreführende Werbung: Händler und Webseitenbetreiber verwenden nicht selten unbewusst irreführende Angaben, um ihre Produkte, wie zum Beispiel aus den Marktsegmenten Lebensmitteln, Kosmetikprodukte oder Nahrungsergänzungsmitteln aus Marketinggesichtspunkten ganz besondere Wirkungen zuzusprechen, für die es gar keinen wissenschaftlichen Beleg gibt.
  • Spezifische Kennzeichnungspflicht: Je nach Produktkategorie unterliegen Hersteller und Händler ggf. besonderen Kennzeichnungspflichten. Beim Verkauf von Textilien gilt es, unbedingt die Textilkennzeichnungsverordnung einzuhalten. Händler von Nahrungsergänzungsmitteln hingegen müssen die Anforderungen der Health-Claims-Verordnung beachten. 

Inhalt und Kosten der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung 

Sie sollten die wettbewerbsrechtliche Abmahnung in schriftlicher Form aussprechen und im Idealfall die Übermittlung an den Abgemahnten per Einschreiben/Rückschein vornehmen.

Inhaltlich ist zunächst das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses darzustellen, sodass die Aktivlegitimation gegeben ist. Im Anschluss hieran ist dem Abgemahnten das konkrete beanstandete Verhalten aufzuzeigen. 

In der Abmahnung wird der Verletzer zur Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes aufgefordert und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist gefordert. Auch fordern Sie die Erstattung Ihrer Abmahnkosten innerhalb einer gesetzten Frist ein. 

Die Kosten der Abmahnung sind grundsätzlich vom Abgemahnten zu erstatten, sofern die Abmahnung berechtigt war. Ausschlaggebend für die Höhe der Kosten ist der zugrunde liegende Gegenstandswert. In der Abmahnung wird der Gegenstandswert festgelegt. 

In der Praxis ergeben sich oftmals jeweils unterschiedliche akzeptierte Streitwerte an den unterschiedlichen Gerichten und je nach Verstoß. 

Strategische Gesichtspunkte

Wie agieren Sie bestmöglich nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung? Die Wahl der richtigen Strategie hängt vor allem davon ab, ob der Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, besteht kein Anlass, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Abmahnkosten zu erstatten. Im Gegenteil: Durch eine negative Feststellungsklage kann das Nichtbestehen der Ansprüche des Konkurrenten auf dessen Kosten gerichtlich geklärt werden.

Wenn der Wettbewerbsverstoß allerdings besteht, ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt anzuraten. Anderenfalls läuft der Abgemahnte in die Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu erhalten.

Vor Unterzeichnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte jedoch unbedingt geklärt sein, dass der Verstoß unmittelbar zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung abgestellt ist. Sonst droht eine hohe Vertragsstrafe, die sogleich mehrere EUR 1.000 betragen kann. 

Auch sollte der Webseitenauftritt des Abmahners auf Wettbewerbsverstöße überprüft werden. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, mit einer Gegenabmahnung zu agieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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