Abmahnung: McDonald & Muir Ltd. / FPS Rechtsanwälte

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Markenrecht: widerrechtliche Kennzeichnung von Whisky-Flaschen

In den letzten Tagen wurden uns weitere Abmahnungen der FPS Rechtsanwälte vorgelegt. Uns liegen Abmahnungen der FPS Rechtsanwälte u.a. für folgende Rechteinhaber vor:

  • Microsoft
  • Braun GmbH
  • Symantec
  • McDonald & Muir Ltd.
  • Chanel

Die FPS Rechtsanwälte vertreten in einer aktuellen markenrechtlichen Abmahnung das Unternehmen McDonald & Muir Ltd. aus Großbritannien. McDonald & Muir Ltd. ist Hersteller des Whiskys „ARDBEG". Die Bezeichnung „ARDBEG" ist durch nationale und internationale Marken geschützt.

Die Abmahnung besagt, dass der Betroffene via Internet kleine angeblich mit Whisky abgefüllte Flaschen vertreibt, die mit der Marke „ARDBEG" gekennzeichnet sind. Deswegen wirft FPS dem Betroffenen in der Abmahnung rechtswidriges Handeln vor. In der Abmahnung wird auf Artikel 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung verwiesen. Demnach ist es dem Betroffenen untersagt, ohne Erlaubnis seitens McDonald & Muir Ltd. ein mit besagter Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit der geschützten Marke identisch sind.

FPS stellen in der Abmahnung Forderungen in Bezug auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die damit verbundene Zahlung von 2.305,40 € sollen gerichtliche Schritte vermeiden.

Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnung wegen Markenverletzung:

Seit 2008 haben wir bereits hundertfach Mandanten in markenrechtlichen Abmahnungsfällen bundesweit verteidigt. Entscheidend ist zunächst, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markenrechts vorliegt. Dies ist durch einen spezialisierten Anwalt zu prüfen. Liegt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, scheidet eine Verletzung der Marke regelmäßig aus.

Liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr jedoch vor, muss die Frage der konkreten Verletzung geprüft werden. Liegt eine Markenverletzung vor, kann es erforderlich werden eine angepasste Unterlassungserklärung abzugeben, um ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Auch hier gilt:

Es sollte niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden.

Wir bieten Ihnen:

  • ein erste kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt
  • ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung, die wirksam ist, aber kein Schuldeingeständnis bedeutet und den Abgemahnten nicht weiter bindet als nötig.
  • eine schnelle Beratung und Vertretung zu einem fairen Pauschalhonorar

Wir stehen Ihnen für eine kostenlose (bis auf die Telefongebühren) Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe Formular unter www.internetrecht-nrw.de/direkthilfe/ nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie erreichen uns unter:
Tel: 0251 - 20 86 80 30
Fax: 0251 - 20 86 80 50
E-Mail: info@ra-kreuztor.de


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