Abmahnung MO Streetwear GmbH und CBH wegen der Marke Felipa

  • 4 Minuten Lesezeit

Aktuell erreichte uns erneut eine Abmahnung von der MO Streetwear GmbH und den CBH Rechtsanwälten in Bezug auf eine Markenverletzung. 

Wir kennen den Gegner und die Abmahnung seit einigen Jahren und vertreten viele Mandanten, die eine Abmahnung von CBH und der MO Streetwear GmbH erhalten haben. Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Spezialisten für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung per E-Mail nebst Telefonnummer an info@wd-recht.de und wir melden uns umgehend bei Ihnen. Gerne können Sie auch unser Direkthilfeformular nutzen.


Worum geht es in der Abmahnung von der MO Streetwear GmbH?

Die Rechtsanwälte von CBH behaupten zunächst, dass die MO Streetwear GmbH Teil einer Unternehmensgruppe sei, welche im Bereich Herstellung und Vertrieb von Bekleidungsstücken, Accessoires und Schuhe tätig sei. Die Produkte würden über zahlreiche Retailer und Onlinehänder vertrieben.  Zu den Marken der MO Streetwear GmbH gehören u.a. die Zeichen

  • MO
  • myMO
  • USHA
  • HOMEBASE
  •  Isha
  • Risa
  • Felipa
  • Iszia

In der aktuellen Abmahnung geht es um die Marke „Felipa“, welche durch den Betroffenen angeblich verletzt worden sein soll. Die Marke sei beim DPMA unter der Registernummer 30 2015 052 003 als Wortmarke geschützt und beanspruchen Schutz für die Waren Bekleidung und Schuhwaren der Klasse 25.

Dem Empfänger der Abmahnung wird so dann vorgeworfen, dass er durch Nutzung der Marke im Zusammenhang mit Bekleidung, eine  Markenverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begangen habe. Es wird die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Überdies soll der Betroffene Auskunft erteilen. Dies dient der Vorbereitung weiterer markenrechtlicher Schadenersatzansprüche der MO Streetwear GmbH.


Markenverletzung durch Modellbezeichnung Felipa?

Bereits die andere Marke der MO Streetwear GmbH „MO“ und etwaige Markenverletzungen waren Gegenstand vieler Gerichtsverfahren. Wir haben darüber mehrfach berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mo-streetwear-gmbh-abmahnung-von-cbh-rechtsanwaelten-markenverletzung-mo-200351.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-der-mo-streetwear-gmbh-durch-die-cbh-rechtsanwaelte-marke-mo-erhalten/

Das entscheidende Urteil in diesem Zusammenhang ist BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.  I ZR 108/18

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=97373&pos=0&anz=1


Im Rahmen des vorgennannten Urteils hat sich der BGH mit der Frage der Verletzung der Marke „MO“ im Rahmen von Modellbezeichnungen auseinandergesetzt. Typischerweise nutzen Textilhersteller „Mo“ nicht als Marke, sondern im Zusammenhang mit Modellbezeichnungen, z.B. „Bench – Damenhose MO“.  Aus rechtlicher Sicht ist entscheidend, ob der Bezeichnung im Angebot eine Herkunftsfunktion zukommen kann und damit eine Markenverletzung möglich ist. Lässt sich keine Herkunftsfunktion feststellen, scheidet eine Markenverletzung aus. Hierzu hat der BGH Folgendes gesagt:

„Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH, GRUR 1996, 774, 775 [juris Rn. 21] - falke-run/LERUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird

Ausgehend von dieser Rechtsprechung empfehlen wir den betroffenen Anbietern daher, die Abmahnung durch einen Spezialisten für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen zu lassen. Es kommt auf die Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls an.



Wie sollte man auf eine Abmahnung der MO Streetwear GmbH reagieren?


Als erfahrener Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Experte für markenrechtliche Abmahnungen rate ich davon ab, Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen. Ebenso falsch ist es, die Unterlassungserklärung ohne fachanwaltliche Prüfung zu unterschreiben. Die Reichweite der Unterlassungserklärung wird regelmäßig falsch eingeschätzt. 

Der vorschnelle Rat zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann schnell zu weiteren Kosten in Form einer Vertragsstrafe führen.

Insbesondere die Beseitigungspflichten in Bezug auf Speicherungen im Internet werden häufig übersehen. Wir kennen das Vorgehen der MO Streetwear GmbH und der CBH Rechtsanwälte aus unzähligen Fällen seit 2016 und können betroffenen Händler eine optimale Beratung und Vertretung anbieten. Bereits jetzt sollten Betroffene folgende Tipps beachten:

Unsere Expertentipps lauten daher:


  •                 Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten,
  •                 keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, keine Zahlung,
  •                 Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen,
  •                 Fachanwalt kontaktieren.


Kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren. Alternativ können Sie uns auch die Abmahnung per Mail an info@wd-recht.de zusenden und eine Rufnummer hinterlassen. Wir melden uns dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

Weitere nützliche Tipps finden Sie unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/abmahnung-markenrecht-10-punkte-die-sie-kennen-sollten/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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