MO Streetwear GmbH Abmahnung von CBH Rechtsanwälten – Markenverletzung „MO“

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Seit einigen Jahren vertreten wir Mandanten, die von der Firma MO Streetwear GmbH aus Hamburg und CBH Rechtsanwälte eine Abmahnung erhalten haben. Wir kennen den Gegner und das Vorgehen und können betroffenen Unternehmen eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt und Spezialisten für Markenrecht anbieten. 

Übersenden Sie uns einfach die Abmahnung an info@wd-recht.de oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen. Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch unter 0251 20 86 80 30 zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Abmahnung wegen Markenverletzung „MO“ – worum geht es?

Die Marke MO gehörte zunächst der Firma Fast Fashion Brands. CBH Rechtsanwälte haben bereits in diesem Zusammenhang im Bezug auf die Marke „MO“ markenrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. 

Wir haben mehrfach berichtet und viele Mandanten wegen dieser Abmahnungen beraten und vertreten:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mo-abmahnung-von-cbh-rechtsanwaelten-und-fast-fashion-brands-erhalten-kostenlose-ersteinschaetzung_161112.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-fast-fashion-brands-gmbh-und-cbh-rechtsanwaelte-erhalten-wir-helfen_181870.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-der-fast-fashion-brands-gmbh-und-cbh-rechtsanwaelte-erhalten/.

 

Was wird von der MO Streetwear und CBH gefordert  und wie ist die Rechtslage?

Die Rechtsanwälte von CBH fordern im Namen der MO Streetwear GmbH die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung, Auskunft und Erstattung der Kosten der Abmahnung. Aktuell aus einem Gegenstandswert von 100.000 €. Wir kennen den Gegner und das Vorgehen und raten dazu, die Abmahnung nicht zu ignorieren.

Die Marke „MO“ und etwaige Markenverletzungen waren Gegenstand vieler Gerichtsverfahren. In der Abmahnung sind einige Entscheidungen genannt. 

Das entscheidende Urteil wird verständlicherweise allerdings nicht erwähnt: BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.  I ZR 108/18

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=97373&pos=0&anz=1

Hier hat sich der Bundesgerichtshof, immerhin das höchste deutsche Zivilgericht, mit der Frage der Verletzung der Marke „MO“ im Rahmen von Modellbezeichnungen auseinandergesetzt. Typischerweise nutzen Textilhersteller „Mo“ nicht als Marke, sondern im Zusammenhang mit Modellbezeichnungen, z.B. „Bench – Damenhose MO“.  Aus rechtlicher Sicht ist entscheidend, ob der Bezeichnung im Angebot eine Herkunftsfunktion zukommen kann und damit eine Markenverletzung möglich ist. Lässt sich keine Herkunftsfunktion feststellen, scheidet eine Markenverletzung aus.

Der BGH schreibt hierzu Folgendes:

Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen.

„..Wird eine nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind. Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Hersteller angabe vorangestellt ist (BGH, GRUR 1996, 774, 775 [juris Rn. 21] - falke-run/LERUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird.“

Ausgehend von dieser Rechtsprechung sollte Betroffene Unternehmen die Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen lassen. Es kommt auf die Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls an.

 

Wie sollte man auf eine Abmahnung der MO Streetwear GmbH reagieren?

Als erfahrener Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Experte für markenrechtliche Abmahnungen rate ich davon ab, Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen. 

Ebenso falsch ist es, die Unterlassungserklärung ohne fachanwaltliche Prüfung zu unterschreiben. Die Reichweite der Unterlassungserklärung wird regelmäßig falsch eingeschätzt. Der vorschnelle Rat zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann schnell zu weiteren Kosten in Form einer Vertragsstrafe führen. 

Insbesondere die Beseitigungspflichten in Bezug auf Speicherungen im Internet werden häufig übersehen. Wir kennen das Vorgehen der MO Streetwear GmbH und der CBH Rechtsanwälte aus unzähligen Fällen seit 2016 und können betroffenen Händler eine optimale Beratung und Vertretung anbieten. Bereits jetzt sollten Betroffene folgende Tipps beachten:

Unsere Expertentipps lauten daher:

  •             Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten,
  •             keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, keine Zahlung,
  •             Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen,
  •             Fachanwalt kontaktieren.

 

Kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren. Alternativ können Sie uns auch die Abmahnung per Mail an info@wd-recht.de zusenden und eine Rufnummer hinterlassen. Wir melden uns dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

Weitere nützliche Tipps finden Sie unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/abmahnung-markenrecht-10-punkte-die-sie-kennen-sollten/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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